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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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267
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Von dem Bergwerks- u. Salz-Regal. 267

Stolleneinkünfte besondere Rechnungen führen zulassen und keine Arr derstlben mit einander zu ver-mengen, wie denn auch die Schmelzadministrakion,wo sie eingeführet ist, ihre besondere Rechnung fürsich führet. Alles dieses RechnungSwese steht unter derAufsicht des subordinieren Bergcollegii oder derBerg.ämter; und die Richtigkeit desselben kann unter ge-bührenderAufsicht undUntersuchung umso eher stattfinden, da diese verschiedenen Rechnungen in denmeisten Stücken mit einander übereinstimmen müs-sen. Alle diese Rechnungen müssen gedoppelt über-geben werden, damit sie auch zu dem Hof. Berg.

Collegio oder Berggemache eingesendet werden kön-nen, wobey denn das Unter-Berg. Collegium alleQuartal eine Hauptrechnung oder einen Etat der Ein-künfte und Ausgaben mit einsendet, welches allesdenn von dem Ober-Berg Departement behörig un-tersuchet wird. Was den Vorkaufder edlen Metalleanbelanget; so wird zwar darüber gleichfalls eine rich-tige Rechnung geführet. Allein, Gold und SilberMiß in Natur an das Hof-Berg-Departemenr ein-gesendet werden, welches denn, wenn eine Münze inder Nahe der Bergwerke sich befindet, die Lieferung,so viel eö für gut befindet, dahin anweist; den» dasMünzwesen muß nicht von den Unter-Berg-Eolle-giiö, sondern allein von dem Hof-Berg. Departe-ment abhängen. Jedoch muß dieses Obercollegiumdafür sorgen, daß bey denUnter-Berg-Collegiia undBergamtern zur Bezahlung des eingelieferten Goldesund Silbers beständig genügsamerGeldvorrath vor-handen sey, weil es eines der größten Gebrechen indem Bergwesen ist, wenn die Gewerben nicht allemalfertige Zahlung erhalten.

§. 199.

Dos Salzregal wird als ein aus dem Bergwerks- DasSMe«alregal al fließendes besonderes Re^al angesehen; und Ber'sÄsMd

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