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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von dem Münzregal. 285

regal ist eine Folge aus dem Bergwerksregal(§.2vg.)und die Sache leidet, was die wirkliche Ausmün.zung anbetrifft, nicht den geringsten Zweifel, obgleich die Bestimmung des Werthes der im LanderoullirendenMünzen nicht daraus abfließt, die aberauch mehr eine Policeyanstalt ist, und nur deshalbzum Münzregal gerechnet wird, weil die Ausmün.zung und diese Policeyanstalteinerley Gegenstand be.treffen. Wenn nun derGrund der Sache, nämlichdie Bergwerke, nicht vorhanden ist: so ist es ja na-türlich, daß auch die Folge daraus nicht statt findenkann. Ein großer Herr besiht der Befugniß nachalle Regalien. Allein, die gesunde Vernunft erfor.dert ja unstreitig, daß das allgemeine Vermögen desSraats eine solche Beschaffenheit haben muß, daßder Grund zu deren Ausübung wirklich vorhanden ist.Anderergestaltistesjaungerelmk,eine Ausübung mitGewalt zu erzwingen. Wle? muß man denn Mee.re und Seen machen lassen, um die Waffe, regulier,auszuüben? Oder die Mineralien erst aufkaufen, indie Gebirge stecken, und solche durch den Bergbauwieder gewinnen lassen, damit das Bergwerksregalnicht ainauögeübet bleibe ? Jedoch, wir wollen einernstliches Beyspiel geben. Wir wollen den Fall se.hen, daß ein Land eine einzige sehr große und frucht,bare Ebene wäre, ohne daß sich die mindeste Wal-düng darinnen befände; dennoch aber hätte dass lbeTorf zm Feuerung, eö erzeugete an seine» Flüssen undLandstraßen viel Holz, und könnte übe, dieß aus be.nacbbarten Staaten das Holz auf Flößen viel wohl.feiler erkalten, als wenn es seine sehr fruchtbaren Fel.der zu Waldungen machete. Wenn nun der Reg. ntin der Einbildung, daß er gleichwohl das Forst undJagd Regal belaß?, und es mithin ausüben müßte,nicht allein seinen Unterthanen anbefehlen wölbe, ei.nen großen Theil ihrer fruchtbaren Felder zu Waldun.

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