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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von dem Münzregal. 287

behelfen können, oder man hatte Eisen, Papier, jeder,Baumrinde, Blatter, Muscheln, und wer weiß wassonst, statt des Geldes gebrauchen können, wie denndergleichen Dinge wirklich in Absicht aufdie Gewerbeinnerhalb Landes, nicht allein in Nothfällen hin undwieder an die Stelle des Geldes gesehet worden sind,sondern auch bey barbarischen Völkern noch iho stattfinden. Es ist also unstreitig, daß der wahre Reich-thum eines Regenten und seines Landes, bloß ausdenWerth ankömmt, welchen dessen Güter außerhalb Lan-des; und mithin nach dem von allen Völkern ange-nommenen vorzüglichen Vergütungsmittel aller Gü-ter, nämlich dem Golde und Silber, haben. Vondiesen Gütern ist das Geld eines Landes nicht ausge-nommen ; und ich habe im ersten Theile (§. 177.222.)gezeiget, daß es bloß eine Waare ist, welche die Aus-länder lediglich nach dem innerlichen Gehalte des Gol-des und Silbers annehmen und vergüten. Wenn alsoein Reichsstand geringhaltige Münzsorten ausprägenläßt; so irret er sich gar sehr, wenn er glaubet, daßer solche in den benachbarten Staaten, und überhauptben Ausländern, in eben dem Werthe ausgiebt, den erfälschlich darauf bemerken lassen. Diese wissen esdurch Agio, Wechstl-Courö-Gelder, und durch denhöhern Preiß ihrer Waaren, dergestalt einzurichten,wenn auch keinewirllicheVerrufungsolcherMünzenin andern Landen erfolget, daß sie solche in der Thatnicht höher annehmen, als der innerliche Gehalt desGoldes und Silbers betragt; ja sie kürzen eher zu vielals zu wenig ab, damit sie desto sicherer ohneSchadenbleiben. Der Vortheil, den ein Landesherr aus derAusmünzung schlechter Geldsorten zieht, beruhet alsobloß aus denjenigen Summen, die er zu Besoldungseiner Bedienten, und zu anderem Auswande im Landeauögicbt.