296 iBuch, 2.Abth. 2.Abschn.7.Hauptft.
oder die sogenannte Legirung nicht allein höchst unnö-thig ist, sondern auch viele mühsame undweitläuftigeGeschaffte veranlasset, und vornehmlich zu Ausmün.zung geringhaltigerMünzsorten Gelegenheit giebt; soist es sehr auzurathenchaß man die groben Münzsortenbloß von feinem Silber auspräget.
§. 216.
Einen ganz andern Endzweck hingegen haben diefen keinen inner- Scheidemünzen. Diese haben bloß die Absicht, daßkönne abeenchk dem 5ande sslbst kleinen Gewerben die
außer randcs gröber» VAinzsorten theilen, und bequem aus einan-selten. der s^minen kann. Sie bedürfen also gar reinen in-?
»ersehen Gehalt, sondern die zwey Groschen, undGroschen-Smcke können mit großem Zusähe, dienoch kleinern Scheidemünzen aber bloß von Kupferausgepräget werden; und hierdurch sind nicht alleindie Kostet« zu erhalten, die auf das Ausmünzen dergroben Geldforten gehen; sondern es kann auch derN be,'.zweck der Einkünfte dadurch erreichet werden.Es sind aber verschiedene Anstalten hierbei) nöthig,die unverbrüchlich gehalten werden müssen. Zu för-derst müssen sich die Regenten selbst mit Ausmün-zung derScheidemünzen, ihrem Endzwecke nach, ingerechten Gränze» halten, und ihr Land durch derenMenge nicht gleichsam damirüberschwemmen, damitnicht durch Agio, Steigerung des wahren Preißesder Waaren, und dergleichen Dinge verschiedenesNachtheil im Lande entstehe. Sodann muß durchGeseHe bestimmet sinn, wie viel, oder was für eineSumme von derScheidemünze in den Gewerben an?genommen werden muß.. Endlich aber muß sich dieGültigkeit einer Scheidemünze nie über das Gebie-the desjenigen Fürsten erstrecken, der sie hat schlagenlassn; und alleStaaten müssen diestrengesten Ver-fügungen machen, daß kein Groschen, ja keinPfen-
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