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Von dem Münzvcgal.
nig in ihren landen angenommen wird, der nichtvonihnen, oder von ihren erfahren geschlagen ist. Inder That geschieht auch einem Landesherr,, ein offen-barer Eingriff in seine Gerechtsame, wenn fremdeScheidemünze in se:n land eingeführet wird; »nd es istganz wider die Natur und den Endzweck einer Schei-demünze, die niemals den erforderlichen innerlichenGehalt hat, daß sie zu einer?luözahlung in einem an-de, n lande gebrauchet werden kann. Wenn fonde, lichdieser letztere Punct genau beobachtet würde, so würdesich das häufige Ausmünzen geringhaltiger Münzsor-ken von selbst legen; denn viele münzen größtentheilSin derAbsicht, um andere Länder mit ihrer schlechtenMünze zu überschwemmen. Man sieht auch nicht, daßdie geringste Unbeguemlichkeit daraus entstehen könn-te; denn diejenigen, so in ein anderes land reisen, kön-nen sich leicht mit harten Münzsorten versehen, wo-durch sie die benölhigte Scheidemünze deslandesge-nugsam erlangen werden.
§> 217.
Dir Ausübung desMünzregals besteht aber nicht Man muß keineallein in Auömünzung der zu den Commercien und jm'rand/geltenGewerben des Landes erforderlichen Münzsorten; son- lassen, die nichtdern auch überhaupt in der Direction aller Münz-Angelegenheiten, besonders aber in dem Rechte des haben,landesherrn, den Werth aller fremden in seinen lan-den roullirenden Münzen entweder zu bestimmen,oder dieselben ganz und gar von seinen Staaten aus-zuschließen, und zu dem Ende die erforderlichen Ge-setze und Anstalten zu machen (§> 20g.). Wenn nundie Wohlfahrt des Staats erfordert, daß die grobenMünzsorten ihren wahren innerlichen Gehalt, ohnealle Legirung haben müssen (§, 21?.); so ist es auchschlechterdings nothwendig, daß der Regent keinereinzigen ausländischen groben Münzsorte einen an-
T 5 dem