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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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317
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Von den Steuern u. Contributionen. zi?

auch eine allgemeine Kopfsteuer, die sich zugleich aufeines jedenEinkünfte gründet, als den besten und dien-lichsten Weg der Abgaben angesehen; lind in Nürn-bergs) sindetwirklich die sogenannte Losung statt, diemit einer solchen allgemeinenKopfsteuerviel ähnlicheshat. Allein, e6 ist offenbar, daß diese sogenannte Losungverschiedenen vorhin festgesetzten Grundregeln geradeentgegen läuft; indem sie dem Credite der Untertha-nen nachkheilig ist (H.22Z.), keinen sichern Grund hat(§.229.), und in der Erlegung gar nicht leicht ist, weilsie auf einmal bezahlet werden muß.

Gleichwie die Nürnberger ihre meisten Gesetzeund Verfassung von Venedig sollen gebolct datnn,so wie ehedem die Römer ihre-Gesetze aus Grie-chenland holcten; so soll auch diese sogenannte Lo-sung daher rühren. Sie besteht aber im folgen-den. Es wird ein jeder Bürger eidlich verbun-den, daß er alle Jahre eine Specifiearion vonseinen Einkünften uno Erwerbe machen, rmo beysieh in guter Verwahrung niederlegen muß. Nachseinem Tooc müssen die Erben diese Verzeichnisseauf das Rathhaus liefern; und wenn sie erman-geln, so wird vermuthet, daß er die Losung nichtrichtig entrichtet habe, und der Magistrat hat eindinglich Recht in das ganze Vermögen. Die Thei-lung darf nicht geschehen, und kurz, die Erbenmüssen den Beutel ziehen, nachdem sie gesch ahetwerden. Nach Maaßgcbung dieser alle Jahre ver-zeichneten Einkünfte, muß nun ein jeder Bürgerund Einwohner auf einen gewissen Tag den sech-sten Theil davon als Losung entrichten. Diesesgeschieht durch gewisse goldene und silberne Mün-zen, dse ausdrücklich hierzu gepraget worden sind,und auf welche man einen sehr hohen Preist gcle-get hat. Diese Münzen oder Losnngszeichen wech-selt man bey den von dem Magistrate hierzu ver-ordneten Leuten, die also in der That die Einnehmerdieser Vermögensteuer sind, gegen coursircndesGeld ein; und wenn der Tag kömmt, so erscheintjeder Bürger zu Rarhhause, und stecket seine ci»-

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