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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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319
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Von den Steuern u. Contributionen. 519

steeinesjedenGewerbesmitAbgabenbelegen. Diesedreyerley Arten derSteuern finden auch gemeiniglichin den europäischen Ländern statt. Es ist also nöthig,daß wir von einer jeden Art besonders handeln, undzu dem Ende diesen Abschnitt ferner in drey Hauptstü-cke eintheilen, davon das erste von den Contributionenund Steuern aufdieGrundstücken, das zweyte von denpersönlichen Abgaben, und das dritte von den Austa-gen aufdie Gewerbe, oder vonAccis undAufschlägetrhandeln wird.

Erstes Hauptstück.

Von den

Contributionen und Steuern aufdie

unbeweglichen Güter.

§» 2Z4.

unbeweglichen Güter oder die Grundstücken, DkeGrundstL,welche m demPnvatelgenthumederUntertha- Gegenstand dernen sind, müßen allerdings als der erste und Haupt-SMiern, der al»sächlichste Gegenstand der Contributionen u. Steuern g"m/ßist.^ "angesehen werden. Sie gehören nicht allein mittel-barer Weise zu dem allgemeinen Eigenthume desStaats, indem der Grund und Boden eines Landesvornehmlich, als dem gesammten gemeinen Wesen zu-ständig, betrachtet werden muß; und eö ist nicht al-lein billig, daß die Bescher derselben am ersten zu demgroßcnAufwande dcsStaats dasErforderliche beytra-gen ; sondern der Gewinnst oder die Nutzung dersel-ben fällt auch am sichtbarsten in die Augen. Manist dannenhero bey allen gesitteten Völkern am erstendarauf gefallen, diese Grundstücken mitAbgaben zubelegen; und in derThat haben sie auch alleEigen«