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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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320
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Z2O I Buch, 2. Abth. z. Abschn. I. Hauptst.

schaften, die nach obigen Grundregeln (§. 225.2zi.) zueinem unnachtheiligen ContributionSwege erfordertwerden. Die vernünftige Freyheit der menschlichenHandlungen, der Credit der Unterthanen, und dasAufnehmen desNahrungöstandeS und derCommer-eien leidet hierbei) nichts. Es kann hierbei) eine gerech-te Gleichheit und Proportion beobachtet werden; unddieser Grund der Steuern ist ganz sicher und unberrüg-lich. Eben so kann man auch hierbey die Vielheit derLassen vermeiden und die Abgaben selbst in gar kleinenTheilen entrichten lassen. Folglich kann die Erhebungeines Theiles des GeivinnsteS davon ohne allen Nach-theil der Unterthanen und der gesummten Wohlfahrtdes Staats bewerkstelliget werden. Wir wollen unsnun also ohne fernern Eingang zu der Art und Weiseselbst wenden, wie die Abgaben davon diesen Grundre-geln gemäß am füglichsten gehoben werden können.

§- 2ZZ.

Hierzu gehören Es müssen aber die Grundstücken der Unterthanengcr"-d Bücher^' zuförderst der obersten Gewalt und den zu dem Steuer-Charten und wefen verordneten Bedienten genugsam bekannt seyn,wenn dieselben mitAbgaben beleget, oder richtige Ein.richtungen darinnen erlanget werden sollen. Diesesgeschieht nun vornehmlich durch die Fund- und Lager-Bücher, die in jedem Amte, Herrschaft und Orte aufdas richtigste vorhanden seyn müssen, so daß sich einjeder Einwohner mit allen seinen besitzenden Grund-stücken darinnen verzeichnet befinden,und wenn in demBesitze derselbeuVeranderungen vorgehen, solches aufdas genaueste bemerket werden muß. Wennsichdar.* innen Unrichtigkeiten hervorthun, oder sich sonst einVerdacht ereignet, daß dieser oderjenerUnterthan et-was von seinen Grundstücken verschwiegen habe; so-kann man die Unterthanen anhalten, daß sie ihreKauf-öriefe und andernbrieflichenUrkunden vorzeigen müs.

sen.