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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Z44 l Buch, 2. Abth. z. Abschn. 2.HaupLst.

soviel Kopfgeld bezahlen muß, als eine Person, diefücsich lebet, oder als diejenigen, bey welchen sie dienet.Anfallen solchen Unterschied müßte man demnach ineinem weisen und gerechten Regulativ über die Kopf.steucrdiehauptsächüchsteAufmerksamkeitrichtcn.

§- 254.

schEu^ickM- Vielleicht könnte man sich auch der Kopfsteuern

ÄerLinnMuig als eines Weges gebrauchen, um diejenigen Unker-

der Kopßreucrn. thanen, die zcither nach der Einrichtung der Steuernund Abgaben wenig oder gar nichts zu dem großenAufwande des Staats beygetragen haben, nach demGrundsätze der gerechten Gleichheit zur Mirleidenhcitin den gemeinschastllchen Lasten z» ziehen. Es istnöthig, daß ich mich hierüber deutlicher erkläre. Zchhabe schon oben gezeiget, daß man diejenigen Güter,welche, ihrerbesondernNarur u. Beschaffenheit nach,ohne Nachtheil des gemeinen Wesen, als schicklicheGegenstände der Conkributionen und Abgaben nichtgebrauchet werden können, mit dem Beytrage zudembereitesten Vermögen des Staats verschonen muß(§.z4> 22;.). Zu dieserArtGütern gehöret nun vor.nehmlich das baare Geld, und die aus der Ausleihungdesselben entstehenden Einkünfte; und man kann das-selbe schwerlich mit Conkributionen und Steuern bcle.gen, ohne die Unterthanen zurEntdeckung ihresVer«mögeng zu zwingen, welches jedermann unangenehmund besonders dem Credit der Kaufleute nachtheiligist. Ueberdicß würde man durch eine Abgabe aufdie außenstehenden Capitalien verursachen,daß dieUn-terthanen ihr Geld in auswärtigen Banken und Lau»den zum größten Schaden des innländischen Nah-rungsstandes unterbringen würden. Dennoch giebtes viele Unterthanen, die bloß von ihren aufZinö aus-stehenden Capitalien, oder sonst von ihren Renten le-ben, ohne unbewegliche Güter zu besitzen, die also wi-der die Grundregel von der gerechten Gleichheit in

Erle.