Von den persönlichen Abgaben, zaz
obrigkeiten, oder den Gemeinden sei bst. wie sie dieVer-theilung aufdie einzeln Köpfe einrichten wollen. Diesegebrauchen sich auch dieser Erlaubniß, und vertheilenes an verschiedenen Orten zugleich aufdieAeckernachHufen und Vierteln, damit sie den gar armen Leuteneine Erleichterung verschaffen wollen. Allein, dieses istin der That wider den Endzweck der Kopfsteuer, indemdie unbeweglichen Güter in allen Landen ohnedem mitgenügsamen Steuern beschweret sind.
§. 25z.
Ueberhaupt fehlet es allenthalben noch an einem Esfehletnvchrechten Regulativ oder Anschlage, in Ansehung der A?mRegul°n"Kopfsteuern. Es ist schlechterdings nöthig, daß nicht der Kvpfsteuem.eine Stadt oder Ort überhaupt mit einer gewissen Vorschlag azu.Summe angesetzet wird; denn sonst kann keine ge.rechte Gleichheit unter den Unterthanen erreichet wer.ben, sondern es müssen alle und jede Personen ins be-sondere damit beleget und das Regulativ muß darnacheingerichtet werden. Diese Einrichtung ist auch invielem andern Betrachte nützlich,weil man dadurch ei«negenaueNachrichtvonderAnzahlderUnterthaneer.hält, deren Verzeichnis wie ich schon im ersten Theileerinnert habe, der Regierung zu vielen Absichten nö-thig ist. Man kann sich also der Kopfsteuern bedie,nen, um zu diesem Endzwecke zu gelangen; und mandarf nur die Befreyeten eines jeden Ortes als einenAnhang verzeichnen lassen, so ist die ganze Sache ge-hoben. In diesem Regulativ müßte man aber auchauf den Unterschied der Personen Betracht nehmen;denn es ist ohne Zweifel nicht billig, daß eine Weibes-person so viel Kopfsteuer entrichtet, als eine Manns-Person, als von welcher letztem man vermuthen muß,daß sie mehr Verdienst, Erwerb und Einnahme hat.
Es ist gleichfalls nicht billig, daß eineManns- oderWeibesperson, die bey andern in Diensten steht, eben
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