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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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346
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Z46 iBuch, 2.Abth.Z.Abschn.2.Hauptst.

mit Abgaben beleget werden, ohne daß das Aufneh.men des Nahrungsstandes und die Wohlfahrt desStaats das geringste Nachtheil zu befürchten hätte.Es würde aber zu dem Ende schlechterdings nöthigseyn, daß man alle Unterthanen, den Adel, dieGeistlichkeit, die Gelehrten, und die landesherrlichenBedienten ausgenommen, in gewisse Classen einthei-lete, wobey man auf den in jeder NahrungSart fal-lenden Gewinn großenBetracht nehmen müßte; undwenn man einer Classe allemal den Rang über derandern zugestünde; so könnte man sich der seiden-schasten derMenschen zugleich geschicktbedienen, daßdie Unterthanen gleichsam die Abgaben freywitlig,und aus eigenerBewegung entrichteten. Jedoch dieausführliche Vorstellung dieses Vorschlages, ist fürdieses Buch zu weitläuftig.

§.

Von den Ju- Unter die persönlichen Abgaben gehören auch die

nl euer». Hudensteuern, wenn dieses Volk in einem sande ge-duldet wird. Denn gemeiniglich müssen sie, außerden gewöhnlichen Abgaben von ihren Häusern, einstarkes jährliches Kopfgeld ausjode Person entrichten,der Zölle nicht zu gedenken, die sie bey ihren Reisenauf die Personen zu erlegen haben. Fast allenthal-ben ist dieses Kopfgeld der Juden auf reiche und ar-me unter ihnen gleich stark; und man überläßt esden armen Juden, ob sie durch Beysteuer der Rei-chen, oder auf andere Art, dasselbe aufbringen kön.nen. Gemeiniglich muß auch dieganzeJudenschaftdafür stehen, daß diese Kopfsteuer nach Anzahl derKöpfe zusammen gebracht nx rde. Da es der eigeneWille dieses unglücklichenVolkeö ist,daß sie Fremdlin.gc unter uns seyn wollen; so hat man auch in dieserSache aufgcuaue Billigkeit und gerechte Proportioneben nicht zu sehen. Es ist auch bey allen Völkern

üblich,