Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
347
JPEG-Download
 

Von den persönlichen Abgaben. Z47

üblich, daß man die Fremdlinge, oder diejenigenUnterthanen, die eine ganz entgegen gesetzte Religionund Sitten haben, harter mit Abgaben beleget, alsdiejenigen, so das eigentliche Volk des Landes aus-machen. Den Christen geht es nicht besser, in demGebiethe des türkischen Kaisers; und sie werden da-selbst den Juden vollkommen gleichgehalten. Jeder,der nicht ein Mahometaner ist, muß jährlich einenDucaten Kopfsteuer erlegen; dafür er aber auch alleNahrung und Gewerbe frey treiben kann.

§. 256.

In einigen Landen ist auch ein besonderes Schutz- V»n dem

geld eingeführet, welches alle diejenigen Unterthanenerlegen müssen, welche keine unbewegliche» Güter im unterobngkcitenLande besitzen; und es muß zuweilen nach den Fami-lien, zuweilen aber auch nach den Köpfen entrichtetwerden. In beyderley Betrachte aber gehöret es zuden persönlichen Abgaben. Jedochglaube ich, daß esin solchen Landen, wo schon eine Kopfsteuer, als eineordentliche Abgabe stattfindet, nicht wohlgebrauchetwerden kann; denn man kann sich von einem solchenSchutzgelde schwerlich einen andern Begriff machen,als den man von dem Kopfgelds hat. Alle persönlicheAbgaben werden wegen des Schutzes geleistet, denman im Lande genießt. Wenn aber die Gerichts-obrigkeiten und Vasallen in Städten und auf demLande sich zuweilen von eben solchen Leuten, die keineGrundstücken haben, und unter ihren Gerichten woh,nen, eine jährliche Abgabe unter dem Namen desSchutzgctdes entrichten lassen,so muß man dasselbe alseinen eingeschlicheneMiöbrauch, so wohl demNamen,als der Sache nach, ansehen. Das Recht der Steuernund Abgaben, kömmt allein der obersten Gewalt zu;und man kann von niemand, als von eb<n derselben,sagen, daß sie den Unterthanen Schutz leistet.

§. 257.