Von zufälligen EinkünfL. des Staats. 429
stamme constituiret, Lehensschulden verwilliget, oderdie Lehen gar veräußert werden wollen. In allen diesenFällen soll dieLehenscanzleyniemals ohneCommuni.cation mit der Cammer etwas beschließen oder verwil.ligen, undvon dieser muß die Bewilligung am meistenabhängen. Wenn nun solches nach reifer UntersuchungUnd Ueberlegung geschieht,davon wir unten mit mehre,rem reden werden; so werden für dergleichen Perwil.ligungen die bedingten Geldsumen gezahlet, die gleich,falls öfters beträchtliche Einkünfte an die Hand gehen.
§. ZU,
DadieLchensverbindlichkeitdemLehensmannevie.le Pflichten auferleget; so wich gar leicht etwas wider u,S°rafem w".diese Pflichten versehen, welches man Lehensfehler neu,net. Besonders ereignen sich dieselben gar häufig bey Hand geben,den Mitbelehnten. Diese find öfters,wenn die Lehens,folge noch sehr entfernet jst,inBeobachtung derLehens.fälle ziemlich nachläßig. So bald sich aber die Hoff.nung zur Lehensfolge nähert; so wollen sie die vorigenFehler wieder gut machen und sich der Lehensfolge ver,sichern, Dieses geschieht nun nicht ohne Emenden,
Bußen und Strafen, die nach derMaoße wichtig sind,als die Eröffnung des Lehens wahrscheinlich nahe be,vorsteht. Folglich entstehen auch hieraus zufälligeEinkünfte; und die Untersuchung der Sache sowohl,als die Bestimmung der Strafe, muß abermals ammeisten von der Cammer abhängen.
2 ) Es ist auch nöthig, daß über alle diese Lehensein?künfte besondere Rechnungen geführct, die zur Le-henscanzley «-forderlichen Bedienten davon unterhal-ten und dje übrig bleibenden Gelder zur Cammer ge-liefert werden. 'Wenn der Lchenhof wichtig ist; sykann man so gar in dem Etat der Einkünfte daraufBetracht machen; indem man durch einen Durchschnittpon 15 bis 20 Jahren eine mittlere Summe festsetzet,