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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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408
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4->3 iBuch, 2 .AbLheil. 4 .Abschnitt.

Fällen in der herrschenden Hand ziemlich beträchtlichs,nd; und gleichwie ein weiser Regent, öderem klugerCameralminisier, überhaupt die Sporteln in Justiz,fachen, wenn sie einmal statt finden sollen, depJustiz-costegüs und Beamten nicht überlasten, sondern einebesondere Sportelcasse errichten soll: so können diebeträchtlichen Lehensgelder und Sporteln am wenig,sten derLehenscanzlen oder den Aemtern*) überlassenwerden; sondern sie müssen berechnet, die Lehenpcanz.sey davon besoldet, und der Uedcrschuß zur Cammepgesiefert werden,

*) Man hat nämlich zwcyerlcy Lehengüter, schristsäßigeoder die gufCanzleyschrift sitzen, welche unnnrrelbarputes dem Regenten und der obersten Landesregie-rung stehen und auch daselbst die Lebe» empfangen«und amtsäsiige, die unter der Gerichtsbarkeit dexAemter stehen und auch daselbst ihre Lehen empfan-gen. Gleichwie die Vasallen die Lchriftsäßigkcitals einen Vorzug ansehen und dafür gern etwas ent-richten: so hat man, meines Erachtens, gar keineSchwierigkeit hierinncn zu machen, und dieseSchriftsäjngkeit, zumal wen« sie ohne Gerichtsbar-keit gesuchet wird, gegen cinStückEeld ohne Beden-ken zu ertheilen. Denn in der That ist die Amtsaßig-kejt mehr eine Bequemlichkeit und Vortheil des Vasal-len. daß er siin?or»m i» derNahe und eineJnsianzmehr hat, als daß sie dem Landesherr» zum Nutzengereichen sollte. Vielmehr ist es in verschiedenem Be-trachte besser, wenn alle Lehen von einer einzigen Canz-ley abhängen.

§. Zw.

AMnstefSr Die Lehensleute suchen öfters bey dem lehcnsherriillaungm^nci- allerleyPerwjlligungen, welche die Veränderung oderetc d e Dasalchi Veräußerung des Lehens, die Erweiterung der Lehens»suchen. folge und dergleichen betreffen, z. E. wen nein Mann.

lehen in ein weiblich Lehen oder gar in Erblehen ver«ändert, neue Mitbelehnten aufgenommen, Lehens.

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