Von zufälligen Einkünft. des Staats. 411
gelegenheiten nichts o-hne gründliche Untersuchung u.reife Ueberlegung beschließen möge; so sind, außer ei-nem sehr richtig und ordentlich geführtenLehenSarchiv,auch bey der Cammer umständliche Lehensnachrichtennöthig. Dahin gehöret vornehmlich ein richtiges Der»zeichniß aller Lehengüter und der darzu gehörigen Per.kinenzstücke, welches sich aufdas Lehensarchiv und dieLehenbriefe genug gründen, und sich so gar aufdie Sei-ten der Lehenöprotocolle und Nachrichten eigentlich be»ziehen muß. Hierbei) müßen zugleich diedermaligenDefiher und alle Mitbelehnten angemerket seyn, wienicht weniger ob das Lehen in allen Fallen befolget ist,oder Lehensfehler vorgegangen sind. Diese Nachrich.ten müßen nicht allein ausführlich bey der Cammervorhanden seyn; sondern man kann sie auch in Ta.bellen vorstellen laßen, damit man bey sich ereignen»den Fällen die Sache gleichsam auf einmal übersehenkann.
§. 514.
Das hauptsächlichste, woraufdie Cammer in Con- Maaßregeln deecurrenz mit der Lehensconzley bey den Einkünften aus ^Ang^der^derOber-Lehenöherrlichkeit zu sehen hat, kömmt dar- Einkünfte ausauf an, daß die Lehenleute bey allen Fällen, nachdem ^A^Eerr-sie sich darum gemeldet haben, die Lehen binnen Jahrund Tag wirklich empfangen und die Lehenbriefe aus-gefertiget erhalten; daß niemand sein Lehengut verrin-gere, oder ohne lehensherrlichen ConsenS zertheile; daßdie Lehengüter, besonders wenn der Fall nicht gar zuentfernet scheint, nicht mit Schulden beschweret wer-den; vornehmlich aber, daß mandieGewohnheitderLehenstamme, besonders wenn sie stark sind, nichtein-reißen laße, als wodurch die ganze Natur des Lehensvon dem Vasallen einseitig verändert wird, ohne daßder Lehensherr einigen Vortheil davon hat. Dennwenn es darauf ankömmt, das Lehen in Erbe zu per»
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