412 I Buch, 2. Abtheil. 4 . Abschnitt.
wandeln; so muß solches von dem Lehensherrn gesche-hen, dergestalt, daß der Vasall ihm gleichfalls einenVortheil zugesteht, z.E. die beständige Verwilligungeines jährlichen Cai onis statt der Naßdienste. DieAufnehmung der Mübelehnten aber, die Erlassungder Lehenöfehler und die gänzliche Veräußerung desLehens, müssen nie ohne gründliche Untersuchung derSache und reife Beurtheilung des wahrscheinlichenAnfalles und der Wichtigkeit des Lehens zugestandenwerden. Man machet in diesen Fallen öfters aufeinegeringeSumme Betracht; und binnen einigen Jah-ren sieht man, daß man sich zehen und zwanzigmal soviel Schaden gethan hat. Expectanzen hingegen soll-ten nach vernünftigen Grundsätzen gar nicht ertheiletwerden. -Denn wenn der Herr ein Gut wieder verlei-hen will; so ist es allemal Zeit, und kann mit ungleichgrößerem Vortheile geschehen, wenn sich derFall wirk-lich ereignet hat.
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§-
Wir gehen nunmehr weiter zu der zweyten Classeder zufälligen Einkünfte, nämlich derjenigen, die ingar vielen Fällen bey Verwaltung des Iustizwesenözu entstehen pflegen. Hier geht nun öfters etwas An-sehnliches ein,wenn der Landesherr dieGerichtSbarkeitselbst, oder die Erbgerichte über ein Dorf oder andereUnterthanen an jemanden überlaßt; desgleichen wenndieses oder jenes Gut oder Haus und deren Besitzervon der Gerichtsbarkeit der Unterobrigkeiten ausge-nommen, und allein unter den höher» LandeScollegnSvor Gericht zu stehen berechtiget wird. So unschäd-lich das letztere ist; so ist es doch nicht rathsam, daserstere allzuhäufiq zu ertheilen, zumal wenn es dar-«ufankömmt,dieAemter zu zerreißen und verschiedeneGerichtsbarkeiten in einem Orte zuzulassen, als wo.durch vieler Streit entsteht, und die Ausübung der
Gerech-