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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Don zufälligen Einkünft. des Staats. 425

strenge ist; so muß sie denjenigen ungleich härter vor.kommen, die dergleichen noch gar nicht gewohnt sind.

Es ist also gar mcht zu rathen, gleich anfangs allesMit großer Strenge durchzutreiben. Die neuen Un-terthanen haben gemeiniglich allemal noch die alte Ne-be gegen ihren vorigen Landesherr« im Herzen; unddergleichen Einrichtungen machen ihnen ihren neuenHerrn desto verhaßter, wodurch folglich öfters Empö.rungen entstehen, oder sie werfen sich bey der erstenGelegenheit ihrem alten Herrn desto freudiger wiederjn die Arme, und trogen alles bey, was sie unter ihrevorige Herrschaft auf beständig wieder zurück bringenkann,

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Das Recht des Krieges giebt auch zu verschiedenen Don den Ein»Einkünften von den eigenen Unterthanen Gelegenheit. AA" es Kri«Ich will hier nicht von denAbschieden reden, die sich ges zufälligerzuweilen die Soldaten zu erkaufen pflegen; ich willauch nicht von denjenigen Geldern handeln, welche die.jetzigen erlegen, die zu Soldaten ausersehen sind, umsich dieser Schuldigkeit zu entledigen. Dieses kömmtin großen und mittelmäßigen Staaten gemeiniglichden Hauptleuten zugute, obgleich in kleinen Staatenöfters etwas davon in die Cassen des Regenten ein.geht. Ich will hier nur an die Hand geben, daßman sich der persönlichen Pflichteinesjeden Untertha.nen, das Vaterland zu vertheidigen, geschickt bedienenkönnte, um den großen Kosten, die das KriegSheererfordert, und die, wenn sie allein durch die Abgabenzusammen kommen sollen, das Land allzusehr drücken,eine vortreffliche Unterstützung zu verschaffen. Manmüßte nämlich einem jeden, der nicht gewisse Jahreals So hat dienen wollte, eine mäßige Summe Gel.«des zu zahlen auferlegen; jedoch nicht nach Art einerRollirung. DieOfficiers müssen vielmehr mit dieserSchuldigkeit der Unterthanen im Kriege zu dienen,

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