426 I Buch, 2. Abtheil. 4. Abschnitt.
gar nichts zu schaffen haben, sondern lediglich diejeni,gen annehmen,die ihnen aufVerordnung der Cammerals Recruten geliefert würden. Ich habe von einemsolchen Vorschlage anderwärts ausführlich gehan«delt»).
'>) In dem ersten Stücke der neuen Wahrheiten zum Vor-theile der Naturkunde und des gesellschaftlichen Lebensder Menschen, worinnen sich ein Vorschlag zu einerneuen und vortheilhaftigenKriegeöverfassungbefindet,welcher darauf ankömmt, daß ein jeder Unterthanacht Jahr alsSoldar zu dienen gehalten, und nach de-ren Endignng bey Laudregimenrern zu dienen schuldigseyn soll; wodurch man auf den Nothfall ein gedop-peltes Kricgeshecr bekömmt. Diejenigen aber, wel-chen dieFreyheic vonKriegeSdicnsicn zugestanden wird,müßten ein gewisses Geld erlegen. Welches zu denKriegskosten einen guten Beytrag abzieln.
DlefünstcTlas.st der zufälligenEinkünfte ausdem hoheRechtein Kirchelnache,u. zwar für Con-ccßion des fur>xxacnollatnx, u.geistliche Unter-gerichte.
§. ZZo.
Es ist nur noch die fünfte und letzteClasse derzu-fälligen Einkünfte zu erwägen übrig; und dieses finddiejenigen, die aus dem hohen Rechte des Landesherrnin Kirchensachen entstehen. Zuförderst ereign, n sichzuweilen einige Einkünfte, wenn der Landesherr einenTheil des ihm zustehenden Rechtes selbst an andereüberläßt, wenn er nämlich seinen Vasallen oder an-dern Privatpersonen, ein Pfarrlehen, oder das so ge.
nannte^u8p2tron3tu!i*), desgleichen Alkarlehen, undandere Gerechtsame über geistliche Benesicien erthei-let; da denn gemeiniglich etwas dafür erleget wird.In protestantischen Landen überlaßt auch zuweilen derLandesherr an angesehene Städte und Vasallen dasRecht der geistliche» Untergerichte. Mein, sowenigich dergleichen Veräußerungen bey der weltlichen Ge-richtsbarkeit habe billigen können; so wenig kann ich,außer besondernUmstanden, wenn etwa» der Landes-herr jemanden eine besondere Gnade erzeigen will,auch hier darzu rathen; besonders weil alle Veräus-
serun-