der Unterthanen. 4Z5
§- Z?8.
Es ist gar kein Zweifel, daß nicht die Unterthanen Schuld,'Eberschuldig sind. diese außerordentlichen Abgaben zu l?>- ""außMrdmt-sien. Indem wir oben ihre Pflichten gegen den Re lichm Abgabengenten und den Staat abgehandelt haben; so haben^wir gezeiqet, daß sie in gefährlichen Zeitläuften undbesondern Nothfallen desStaats erforderlichen Fallesnicht alle-n den ganzenGewinnst von ihremVermögen,sondern auch einen Theil desVermögens selbst zurRet-kling des gemeinen Wesens beytragen müssen (l Theil,
§. 402.). Allein, dieses versteht sich bloß, wenn sich dieRepublik in großen Nöthen befindet, aus welchen siesich aufkeineaudereArrheraus helfen kann. Man kannaber nicht eben dieses behaupten, wenn es mir daraufankömmc, dem Staate einen wichtigen Vortheil zn er-werben. Dieser Vortheil kann nicht mit einem ungleichgrößern Nachtheile erkaufet werden; und es würdethöricht seyn,wenn die Unterthanen durch außerordent-liche Abgaben den Gewinnst von ihrem Vermögen,oder einenTheil desVermögens selbst, wobey nothwen-dig die meisten Unterthanen zu Grunde gehen müssen,he geben sollten, um einen Vortheil zu erwerben, derunmöglich mit diesem Schaden ingei echter Proporti«on siehe» kann. Hier können die außerordentlichenAbqaben nur in gar geringer Maaße statt finden; undder Vortheil muß diesenAufivand ungleich übertreffen,oder die gesunde Vernunft befiehlt offenbar, daß mansich begeben müsse, an einen solchenVoriheil zu denken.
§. N9.
Wenn demnach diebesondern Umstanhedeö^kaatS .E>ö man d,'eöktnder That erfordern, daß die Unterthanen durchaus. bA tteb^'crh^seroroenrliche Abgaben dem starkern Aufwands des he", oder neueScaats zu Hülfe kommen müssen; so kann solches auf guflegcilMzweuerley Art geschehen. Man kann nämlich die or-dentlichen Conttibucionen und Steuern erhöhen, um
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