4Z4 Von außerordentlichen Abgaben
Erster Abschnitt.
Von außerordentlichen Abgaben -er
Unterthanen.
§. ZZ7.
Begriff, wo« AHan kann sich aus dem Vorhergehenden schön«ftrordenMchcn^ einigen Begriff machen, was man unter aus-Abgaben verr serordentlichen Abgaben versteht. Außerordentliche»Abgaben nennet man denjenigen Beytrag der Unter-thanen aus ihrem Privatvermögen, den sie in großenNothfallen und besondern Umstanden des Staats, inwelchen die ordentlichen Einkünfte nichtzureichen, z„rBestreitung deserfordcrlichenstärkernAuswandes lei-sten müssen, und mit welchem es die Absicht hak, daßer wieder aufhören soll, wenn sich dieRepublik nichtmehr in diesen Nothfallen und besondern Umständenbefindet. Diejenigen Regenten also, welche solcheaußerordentliche Abgaben, ungeachtet die besondernUmstailde aufgehörek haben, weshalb sie ausgelegetworden sind, dennoch beständig forrdaurcn lassen, undordentliche Einkünfte daraus machen, weil sie viel-leicht inzwischen ihren Pracht und Aufwand unnäthi«ger Weise vermehret haben, sehen ihre Pflicht garsehr außer Augen; und sie haben es sich alsdann selbstbeyzumessen, wenn die Unterthanen, so bald die min-deste außerordentliche Abgabe ausgeschrieben wird, inSeufzer und Klagen ausbrechen. Denn sie könnensich nach den vorhergehenden Beyspielen keine andereRechnung machen, als daß auch diese außerordentlicheSteuer beständig fortdamen wird»