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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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der Unterthanen. 4Z9

Nachtheil verursachen würde; und bey vielen will frey-lich eine Erhöhung von dieser Art nicht viel sagen.

Sie kann jedoch bey den Landesproducten und bey ver-schiedenen Waaren, die einband auö der ersten Handempfangt, und wieder in anders Lander verhandelt, zu-mal wenn sich die Nachbarn eines andern Eanals be-dienen können, allerdings in die Commercien einenschädlichen Einfluß haben. Ueberdieß kann man beyder Accise keinen sichern Staat machen, daß von diesenoder jenen Waaren künftig eben soviel eingehen wirdals vorher; und diese Hoffnung fehlet bey Erhöhungender Accise am allerleichtesten. Damit man also die auf-zubringende Summe desto gewisser erhalten möge; sosieht man sich genöthiget, die Erhöhung desto starker zumachen; und alsdenn ist der nachtheilige Einfluß indie Commercien desto größer. Man kann also hier dieErhöhung nicht ohne Unwsschied bey allenWaaren an-bringen,sondern man muß m-itgroßerUeberlegung nursolche Waaren höher belegen, bey welchen man am me-pigsten für die Commercien etwas Nachtheiliges zu be-fürchten hat.

§. 344 «

Wir gehen nunmehro weiter zu der zweyten Art Wasncueaul-der außerordentlichenAbgaben, nämlich wenn eö die MgabenMBc-Umstande des Staats erfordern, daß wirklich ganz schaffmhett h«-neueAbgabs» ausgeleget werden müssen, um den aus- benmuffen.serordentlichenAufwand zu bestreiten,und die erforder-lichen starken Summen aufzubringen (H. 339.). Hiergiebt uns nun der Endzweck dieser Abgaben von selbstan die Hand, was sie für Beschaffenheit haben müs-sen. Sie müssen nämlich solchergestalt eingerichtetseyn, daß ohne langwierige Termine bald etwas Er-kleckliches zur Nothdurfc des Staats eingeht; dennwenn diese Absicht nicht dabey vorwaltet; so könnteman sich viel bequemer der Erhöhung der ordentlichen

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