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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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438
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4Z8 Von außerordentlichen Abgaben

monatlich irz-o Thl. i2gl. z-^-pf. ein, welches in ei,nemIahre 166666 Thl. i6 gl. und mithin in sechsJ ah-ren genau eine Million ausmachet.

§. Z4-.

Don Erhöhung Die Erhöhung der persönlichen Abgaben wird ebenMahrn. ^ ^ Reicht geschehen können, Man weiß, was die Kopf-steuer, das Schutzgeld und andere dergleichen persön-liche Abgaben im Lande jährlich betragen. Wenn mannun die Summe bestimmet, die binnen einer gewissenZeit mehr eingehen soll; so läßt sich leicht ausrechnen,um wie hoch dergleichen Abgaben jährlich erhöhet wer-den müssen. Z.E die Kopfsteuer in einem mitkelmäßi,gen Staate trägt jährlich 600000 Thaler ein. Manwill eine Erhöhung einrichten, die binnen sechs ZährenZOOOLo Thaler ausmachen soll. Folglich müssen alleJahre ;vOoo Thaler mehr erhoben werden. Dieses sstzum zwölftenTheile mehr. Folglich muß auch dieKopf-steuer eines jeden Unterthan um den zwölftenTheil per»mehret werden, dergestalt, daß, wer zeither zwöksGro«scheu Kopsgeldaezahlet hat, diese sechsJahre hindurchdrepzehen Groschen entrichten muß.

§. Z4Z-

hungtEm«' Bey den Gewerbesteuern ist die Sache etwas mehrbesteuern, und Schwierigkeiten unterworfen. Zwar wenn die von^ wir in der vorhergehenden Abtheilung vorgeschlagenenGewerbesteuern eingeführet wären; so würde Nichtsso leicht seyn, als eine Erhöhung dabey einzurichten.Allein, bey der Acci'e erfordert die Sache ungemeineVorsicht und Überlegung. Es ist zwar leicht gesaget,da^ man ausdiejenigen Waaren, die zeither drey proCentAccis entrichtet haben, ^ pro Cent schlagen soll.Tillein, diese Erhöhung kann in die Commercien undGewerbe einen schädlichen Einstuß haben. Ich behau-pte ntchc, daß es bey allen Waaren ohne Unterschied

Nach-