der Unterthanen.
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vielen andern Unterthanen nachtheilig, und überhauptallen höchst unangenehm und zuwider ist. Durch eineVermögensteuer werden auch alle Unterthanen eben sohart mit betreffen, die schon zü den ordentlichen Ein.künfren des Etaatö das Ihrige genugsam beytragen;Md w nn viele Unterthanen j sonderlich die von deritzkgedachken Art, nicht gänzlich ruiniret werden sol-lt n ; so muß man eine Vermögensieuer zu kleinenTheilen einrichten, mithin wird zu der dringendenNorhdurfr des Staats nichts erkleckliches erhalten.Eine Vermögensteuer ist also gar nicht also beschaffen,als es der Endzweck einer solchen außerordentlichenAbgabe erfordert; und sie ist auch in vielem andernBetrachte schädlich *).
D Um die Entdeckung des Vermögens und deren schad;liehe Wirkung aufdcnCreoit der Kaufleute und ande-rer Unterthanen zu vermeiden; so hat man sich in ei-nigen Landen nur einer Vermögensteuer auf die unbe-weglichen Güter bedienet, und dabey allen Untertha-nen, die Schuloen haben, gesetzlich erlaubet, ihrenGläubigern zwey von Hunderten an den Interessenabzuziehen. Allein, ob man zwar dadurch die Ent-deckung des Vermögens vermieden hat; so hat dochdie gerechte Gleichheit gar sehr ermangelt; und essind hierdurch abermals diejenigen Unterthanen amhärtesten betroffen worden, die schon die ordentlichenAbgaben am meisten tragen müssen. Denn es ist sehrzu vermuthen, daß sich die wenigsten Kchuldncr desgesetzlich erlaubten Abzuges gegen ihre Gläubiger be-dienet haben. Die Aufkündigung des Capitals würdebey den meisten die erste Wirkung davon gewesen seyn.
§. Z46.
Die Capitalienfteuern sind zu diesem Endzwecke. Ebensowenigeben so wenig anzurathen. Wir haben dieselben aus Meuc^zureichenden Gründen verworfen, wenn es die Absicht sam.ist, sich derselben als einer ordentlichen Abgabe in Be.tracht derer aufZinS außenstehenden Capitalien, wel.
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