442 Von außerordentlichen Abgaben
ches emeArtdeöGewerbes ist, zu bedienen (§.Zoi.);und eben diese Gründe machen sie auch hier verwerf.lich; man mag dieselben allein aufdie außenstehendenoder todtliegenden Ca^si üien erstrecken. Da sie inbeyderley Fällen lüchkZ ägders als eine ?krtder V-er-mögcnsteucr sind; so htzchen sie auch^alle die Fehler u isich, die wir nur ißt-vyn derBermv^ensteuer ge>haben; und sie find lmchin gar nicht also beschaffen,als, es der Endzweck einer außerordentlichen Abgabein Nothfällen und besondern Umständen deö SkaatSerfordert,
§- Z47-
VonbemDon Es ist gleichfalls gar gewöhnlich, daß die Regentenrmdm,und"daß be>' außerordentlich starkem Aufwcmdt dtsSlaatS vondcr fteiMiüigc ihrenStänden ein sieywilligesGeschenk oder sogena»»-tttthanm^zu"' Don gratuit fordern. Besonders findet dieses inwünschen wäre. solchen Ländern statt, wo der Regent ohne Einwilli-gung und Mitwirkung der Stände keine neue Abga-ben auflegen darf; wie wir denn hören, daß Frank-reich von einigen Provinzen, die sich noch in etwasbey ihren Gerechtsamen erhalten haben, alle Jahre einDon gratuit fordert. Allein, gleichwie bey dergleichenfrei-willigen Geschenken die Aufbringung der verheiße-nen Summevon den einzeln Unterthanen aufderEin«richtungder Stände beruhet, bey welcher es nicht alle-mal nach einer gerechten Proportion und Gleicbheitunter den Unterthanen zugeht; so ist ei» solches Dongratuit wohl nur in dem Falle zu gebrauchen, wenndie besondern Gerechtsamen und Freyheiten eines Lan-des dem Regenten nickt erlauben, selbst eine außeror-dentliche Abgabe aufzulegen. Zwar wenn die außer-ordentlichen Abgaben niemals anders als zu derwah-ren Nothdurftund Wohlfahrt des Staats gebrauchetwürden; wenn die Regierung an den unglücklichenUmständen, in welche das gemeine Wesen gcstürzetwird, nicht selbst zuweilen die meiste Schuld trüge,
und