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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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450 Aufbrmg. des außerord. Aufwandes

Zweyter Abschnitt.

Von Aufbringung des außerordentli-chen Aufwandes in Nothfällen des Staats aufden Credit des Regenten und des

Landes.

§. zz;.

WasfürTre- ist nunmehr der zweyte Hauptweg zu betrachten,sc'o, undnMum ^ durchweichen in Nothfällen und besondern Um-zugleich der L>e- standen des Staats, die zu außerordentlichem Auf-rrfordctt werde! wände erforderlichen Geldsummen aufgebracht werden

können, wenn man nämlich den vorwaltenden Um-ständen nach erwählet, solche auf den Credit des Re-genten und des Landes aufzunehmen (§. zz6.). Wirhaben in dem ersten Theile ein eigenes Hauptsiück vondem Credite des Landes eingerücket, und nicht alleineinen Begriffvon dem Credite gegeben (iTH. §. 260.),sondern auch denselben in feineverfchiedenen Arten ein-getheilet (i Theil. §. 26:.). Hier haben wir es vor.nehmlich mit dem Credite des Landesherr» und desLandes zu thun. Denn es kömmt in den Anstaltenum Geld aufzubringen, sonderlich in Ansehung derFremden, die an dergleichen Anstalten Theil nehmen,gar viel darauf an, daß auch das Land einen gutenCredit für sich habe; wie denn die Einrichtung sol-cher Anstalten, wodurch Geld aufgebracht wird, garöfters erfordert, daß sie besonders auf den Credit derLandstände, oder einer großen Handlungsgesellschaftunternommen werden.

§- g;6.

Nothwendigkeit Es ist aber in der Tbat nichts so nothwendig, als

den Regenten»! ein weiser Regent sowohl sich selbst, als das Land,

das taad.