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der Unterthanen.
§. Z54.
Ich habe schon oben (§.z^2.) geäußert, daß iches nur in den äußersten Nothfällen des Staats bil.lmen würde, wenn der Landesherr die Schatze undCapitalien der Kirchen und geistlichen Stiftungenan sich nehmen wollte. Es würde sich solches ehervertheidigen lasten, wenn die Capitalien bey denKochen, wie öfters geschieht, ohnedem müßigliegen, und zu der Ausleihung auf Zinse bestim-met sind. Denn in solchem Falle muß wohl derStaat, von besten Schuhe und Wohlthaten die.se Capitalien herrühren, das nächste Recht dar.zu haben; zumal wenn sich der Staat in Nö-then befindet, und es die Absicht dabey ist, die-se Gelder zu verzinsen. Eben auf diese Artkönnten die Capitalien der Pupillen, und die inden Gerichten müßig liegenden Depositengelder,indessen von dem Staate genuhet werden. Al-lein, ich würde nur in den alleräußersten Noth.fallen darzu rathen. Niemand bedarf mehr dieVorsorge des Staats, als die Unmündigen; undwenn der Staat die Wiederbezahlung nicht lei.stet, oder leisten kann; so hat man ihr Vermö.gen angegriffen, dessen vorzügliche Bewahrungdem Staate obgelegen hat. Die Depositengel-der aber sind auf öffentliche Treu und Glaubenniedergeleget; und ich getraue mir keine Zeit zubestimmen, in welcher derselbe aufgerechteArt verletzet werden könnte.
ObblcSchckkeund Capitaliender Kirchen an-gegriffen werdenkönnen.Lesglci-chcn von Pupil-len- und Deposi-tengeldern.
Lameralwissensch. H Th. Ff Zwey-