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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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454 AufbrLng. des außerord. Aufwandes

biger, vermöge des Credits der Regierung, sejn Geldgenugsam gesichert zu seun glaubet; so wird er dieUnterbringung seiner Gelder im Lande, zumal gegenein etwas höheres Interesse, den auswärtigen Ban«ken allemal vorziehen. Gesetzt auch, daß kein allzu«großer Reichthum im Lande ist; so werden sich dochallemal die benö-higten Summen ohne Schwierigkei.ten aufbringen lassen; wie denn auch die Untertha«nen der benachbartenScaaten ihr Geld mitFreudcnanbrechen werden. Denn wenn großer Reichthum imLande ist, und die Regierung veranstaltet eine Sub-scription wegen der aufzunehmenden Summen; sowerden sich qew ß mehr Subscribenten finden, als dieverlangte Summe erfordere; und man wird sich ge-nöthiget sehen, einen guten Theil davon zurück zuweisen. Die Erfahrung zeiget uns dieses in Hollandund Engelland, ungeachtet der Sraat in beyden Län-dern bereits mit sehrgroßen Schulden beschweret ist.Es baben sich, besonders in Engelland, wenn die Re-gierung bey dem letztem Kriege Geld aufnahm, undeine Subscription veranlassere, binnen einigen Etnn,den so viel Gläubiger unterschrieben, daß man alle-mal einige Millionen zurück weisen müssen.

§. z6o.

dernr- Jedoch, es laßt sich nicht allemal thun, daß manHaltung muß dieAufnehmung der benöthigten Geldsummen öffent-man weider zu lich bekanntmachen kann, weil entweder die Gehcim-ncgvcurcn wift des Vorhabens nöthig ist, oder Übel Haupt kein

Aufsehens in der Welk gemachet werden soll. Damuß man sich nun zu großen Kaufleuten und Wechs-lern wenden, um die erforderlichen Summen indessenzu erhalt n; und ein Cameralisi, der hierinnen gebrau-chet wird, muß mithin auch das Ecldgefchäffte ver-stehen. Allein, gleichwie dergleichen von den Kauf-leuten und Wechslern negociirte Gelder gemeiniglich