durch den Weg des Credits. 455
in nicht gar langer Zeit wieder bezahlet werden muffsein so müssen bereits alle Anstalten gemachet seyn,auf was Art die Wiederbezahlung geschehen soll; unddiese Anstalten müssen so sicher und unfehlbar seyn,daß sie durch keinerley Zufalle fehl schlagen können.
Den,, wenn diese Zahlung nicht pünctlich geschieht; soist sodann dieser Kaufmannscredit aufbeständig verlo-ren ; und dieser vortreffliche Weg ist bey andern derglei-chen Gelegenheiten gänzlich unbrauchbar.
§. 361.
DieAufrichtungeinerVanco istgleichfallS eingn- Mankannckaetes Mittel, in Nothfallen zu außerordentlichem Auf- richtein auswaswände des Staatö, Geld aufzubringen. Wir haben Art solches ge-schon oben von den verschiedenen Arten der Bankengehandelt (i Theil, §. 26;.). Hier ist eine sehen- oderLeihe-Banco zu verstehen; und sie wird zu Standegebracht, wenn der Regentgewisse Einkünfte aus sei-nen landen bestimmet, solche gleichsam von seinenEinkünften absondert, und der Banco gänzlich über-laßt, um daraus dieInteressen zu erheben, welche dieaufgenommenen Summen, die in die Banco gelegetsind, erfordern. Gemeiniglich wird hierüber ein Edictpubliciret, und die Summe, woraus die Banco be-stehen soll, wie viel Interessen pro Cent entrichtet wer-den sollen, die Privilegia, so die Banco zu genießenhat,und ihreEinrichtung überhaupt bekanntgemachet.
Eine solche Banco ist nicht allein eine gegenwärtigeHülfe für den Staat, sondern wenn sie in vollkom-menem Credit und guter Ordnung erhalten wird; sokann der Landesherr bey allen Vorfällen darausschleunig Geld haben.
§. Z62.
Ein anderes brauchbares Mittel, um zu dem aus- Man kann kcii-serordentlichen AufwandedesStaats Geldaufzubrin- ^aufwasÄckgen, ist die Errichtung der Leibrenten. Das Wesen dieses geschieht.
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