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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Fehler oder Nieten. Wer eine von diesen 5 Zahlenoder einEstradoaufseinemLotterie.Looße hat,bekömmtr4mal so viel bezahlet, als er eingeleget hat; wer zwogewinnende Zahlen, oder ein so genanntes Ambo aufseinem Lotterielooße hat, erhältrgomal so viel zumGe-winnste, als seine Einlage gewesen ist; und wer dreyZahlen, oder ein Terno, auf sein Billet getroffenhat, gewinnt zZoomal so viel, als er darauf eingelegethat. Die Einlage steht in eines jeden Belieben; je-doch muß man sich auf seinen Zettel haben bemerkenlasten, ob manaufEstrado, Ambo oderTerno spielenwill; und jede Arc erfordert eine besondere Einlage.

Wenn man viel Zahlen mit einander auf einen Zettelnimmt: so müssen alle mögliche Fälle besonders be-zahlet werden. Beyde Arten kann sich der Landes-herr gebrauchen, um den außerordentlichen Aufwanddes StaatS zu bestreiken, wenigstens in so weit, daßdie ehedem zu dem Ende gemachten Schulden, durchden aus der Lotterie entstehenden Vortheil, nach undnach wiederbezahletwerden. DieältereArtderLot-tenen, pfleget derLandesherr selten selbst zu unterhal-ten ; sondern man überläßt das Privilegium darübergegen eine jährlich abzugebende Summe an eineStadt-Gesellschaft oder einzelne Privatperson. Al-lein, man kann nach vernünftigen Grundsätzen mitden neuern genuesischen Lotterien nicht eben also ver-fahren. Da diese Lotterien für den Entrepreneurungemein vortheilhaftig, und für das Volk sehr anrei-zend sind: sosindsie in der That eine Art derAbgabs,die für niemand als den Landesherr« gehöret.

§. Z65.

Ehe wir weiter gehen: so müssen wir zuföiderst ,^D'eNnwmftzwo Fragen erörtern. Die erste Frage ist, ob die dieser An-Leibrenten,Tontinen, Lotterien und dergleichenAnstal- werdenten, nach den strengen Grundsätzen der Moral, für ge- ^ °

recht