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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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46« Aufbring. des außerord. Aufwandes

rechtund erlaubt gehalten werden können. Viele an-sehnliche Scribenten haben wider die Moralität sol-cher Anstalten, in der That sehr scheinbare Einwürfegemacher; und einige haben sie schlechterdings verwer-fen wollen. Allein, ob man zwar gar nicht läugnenwill, daß nicht dabey viele Menschen wider die Pflich-ten sündigen sollten, die sie sich selbst und den Ihrigenschuldig sind, oder sonst ungerechte Gedanken und Ab-sichten dabe» haben könnten: so folget doch darausgarnicht, daß sie der Ataat nicht zulassen, oder selbstgebrauchen sollte. Es ist genug, daß es an sich selbstden strengsten GrundsahenderSittenlehrenichtzuwi-der «st, einen proportiowrlicssn und entbehrlichenTheil seines Vermögens dem ungefähren Zufalle oderdem Glücke anzuvertrauen. Wenn dieses die Moralverböthe: so dürften wir wenig Arten der Handlungtreiben. Der Staat aber kann allerdings vorausse-tzen, daß jedermann diese Anstalten nach Maaßge»bung seiner Pflichten gebrauchen werde. Wenig,stens erstrecken sich weder seine K> aste noch seinePflichten so weit, daß er das Gegentheil verbinde, nkann. Er kann die Unterthanen nicht bey den Haa-ren zu einem vernünftigen, und ihren Pflichten gemas-sen Gebrauche ihres Vermögens leiten; und wenn erihnen diesen Weg versperren wollte: so würden siehundert andere Arten finden, ihr Vermögen zu mis.brauchen. Da auch dergleichen Anstalten und Spie-le einmal in der Welk eingeführet, und keine Verbotezureichend sind, die Unterthanen von der Theilneh-mung an denselben in andern Landen abzuhalten: sowürde er weiter nichts gewinnen, wenn er dergleichenAnstalten in seinen Landen nicht erlauben wollte, alsdaß dadurch viel Geld in andere Staaten fließenwürde. Daher ist es einem iandesherrn auch nicht«nzurathen, daß er das Colleckirm fremder LotterienIn seinen Landen verbietet; es sey denn, daß die Lot-

terien