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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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466 Aufbringung des Aufwandes rc.

Geld im Schatze hat, so kann man deshalb keine Lan-der zu kaufen bekommen. Dieses sollte um so ehereine Veranlassung zur guten Wirthschaft der Höfeseyn. Denn wenn sie durch ihre Pracht, Verschwen-dung und üble Haushaltung die Abgaben der Unter-thanen schon auf das höchste steigern, sich in Schul-den setzen und den Credit nicht zu erhalten suchen:so können hernach gar leicht gefährliche Zeitläufte undgroße Nothfälle des Scaats kommen, woraus sie sichnicht anders helfen können, alö mitVerpfändung vonDomamen, Einkünften und wohl gar eines Theilesvon Land und Leuten; Wege, die endlich dennoch zurgänzlichen Veräußerung führen, wo die Wirthschaftnicht geändert wird.

Als der Grafvou Weichling bey August dem zweyten inPolsten, in Ungnade kam: so wurde ihm unter an-dern auch der gegebene Rath, das Amr Petcrsberg,die Stistsvogtey zu Quedlinburg und die Schutzge-rechtigkeit über Nordhausen, an das Haus Preußenzu verkaufen, als ein großes Verbrechen ausgeleget.Allein, Weichling führete zu seiner Rechtfertigung an,daß er dem Könige über seinen großen Aufwand öf-ters die beweglichste» Vorstellungen gemacht hätte.Da aber dieses nichts gefruchtet hätte: so hatte erdurch diese Verkaufung auf eine sinnliche Art be-greiflich machen wollen, wohin es endlich mit der-gleichen großen Aufwinde hinauslaufen müßte.Diese Entschuldigung war so unerheblich, alsverwegen sie war, weitn Sachsen noch auf andereArt Geld aufbringen konnte: wie denn nach derZeit von den Holländern, nach dem Ausmarsche derSchweden aus Sachsen, viel wichtigere SummenHergeschossen wurden.

Ende des ersten Buches.

Zweytes