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Gegenden erhält, so, daß der andere Staat nur dieEmkünsie zu ziehen hat, alle Rechte der obersten Ge.walt aber dem Staate vorbehalte n bleiben. Denn eshalt gar zu schwer, dasjenige wieder zu erhalten, wasein anderer Staat einmal mir vollkommener Gewalt 'und Hoheit besitzt.
§. ZN.
Ehedem war es gar gewöhnlich, baß man in sol- DieMlaeM»chen Norhfallen des Staats nicht allein Domainen, v°n
sondern so gar Städte und Fejtungcn mit ihren D>- mirs ein Came«stritten an andere Staaten, mit allen Rech en derobersten Gewalt, oder der Landeshoheit, verka:fete. rathen.Wenigstens lehren uns dieUi künden des mitilernZeit-alcers, daß dieses in Deutschland sehr häufig gesche-hen; und verschiedene Häuser, wie auch die Bischofs«khümer, die gut gewirthschaftek haben, sind durch der.gleichenKaufe sehr emporgekom n; dahingegen vieleHäuser dadurch z» Grunde gegangen sind. Es fehletauch nicht in andern Reichen an solchen Beyspielen.
Allein heute zu Tage, da man ganz andere Grund«sähe in den Regierungöwissmschaften angenommenhatchürfte wohl schwerlich einCameialist oder Staats«bedienter daraus verfallen, seinem Herrn eine gänzli-che Veräußerung von einem Theile an Land undLeuten anzura'hen; und ein solcher Rathschlag dürf-te ihm zu großer Mishandlung in der Folge ausgele-get werden, wie wir schon Verspiele haben *). Mansieht in unseren Zeiten die Rechte der Landeshoheit alsganz unschätzbar an, die durch keine Geldsummen ver-gütet werden können; und in der That sind auch dieGelegenheiten höchst selten, wodurch man s ne Län-der vermehren kann, wenn es nicht durch Erbgangs^rechte und andere Anfälle geschieht. Ein solcherVer»lust ist also durch die beste Wirthschaft in der Folgenicht wieder zu ersehen; denn wenn man noch so vielCaineralwtssettsch. II Th. G g Geld