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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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476 Von den Grundsätzen m. Maaßregeln

Erste Abthei lung.

Von denen, bey den Ausgaben des

« Staats nöthigen Grundsätzen undMaaßregeln.

§- Z77-

Die Grundsatz- (^^awirindieserAbtheilungdie'beyden?kusgabenmiM^aus den ? des Staats nöthigen Grundsätze und Maaß-obigen zwo regeln vorzukragen haben (H.Z76.); so müssen^lnlttmerdm.' wir dieselben auf diejenigen zwo Hmipttkgeln grün.

den, die wir in der Einleitung als die ersten und ach.ten Cameralmaximen festgesetzet haben, wenn andersdie bey dem Aufwande deö Staats öfters vorfallenden'-Regel: Man Fehler vermieden werden sollen (§. Z74.). Die ersteUeberlegung w dieser Grundregeln ist: Die Anwendung des bereite,llebenchlagaus- stenVermögens, oder dieAusgabe, muß sich beständig' nach der Beschaffenheit desselben und des gestimmtenVermögens des Staats überhaupt richten (§.20.).Hieraus stießt der erste Grundsatz der Ausgaben, derin der That auch das erste Augenmerk eines jedenCa Moralisten senn muß, daß man nämlich keinen Auf.wand ohne vorhergehende genügsame Ueberlegung,Ueberschl 'g und Berechnung der erforderlichen Sum-men, und deö daraus für den Staat höchstwahrschein»licher Weise enksiehendenNutzenS unternehmen muffe.Denn wenn dieses unterlassen wird; so kann man jaunmöglich wissen, ob dieAusgabe der Beschaffenheitdes bereitesten und gesammtenVermögens deüStaatsgemäß ist. Nichts ist aber so nöthig, als daß manvon dieser Ueberlegung und Berechnung allen Selbst-betrug und schmeichlerische Einbildung eines beion.der» glücklichen Erfolges verbannet. Man muß ent-weder