bey den Ausgaben des Staats. 477
weder des guten Fortganges mit vollkomener Gewiß,heit versichert seyn, oder man muß die BerechnungderKosien zugleich cuf den widrigen Erfolg mitein.richten. Wenn diejenigen Regenten, welche Krieganfangen Wochen, diese Regel allemal beobachteten;wenn sie überlegeten, ob ihre Kriegesheere in dem er.forderlichen Stande und ihre Vorrathshäusergefülletwaren, ob ihre Schatzkammer oder das gesammteVermögen des Staats ohne äußersten Ruin derUn.terthanen so viel vermöge, daß nicht nur der Kriegeinige Iah- e mit erforderlichem Nachdrucke geführet,sondern auch im Falle eines unglücklichen Erfolges,ein neues Kriegesheer errichtet werden könne; wennsie, sage ich, dieses alles überlegeten, und einen ge.nauen Ueberschlag und Berechnung darüber mache,ken; so würden sie vor ihrem Unternehmen selbst er.schrecken, und ein Krreg wurde nicht so leicht unter«nommen werden.
§. Z?8.
Dieser Grundsatz muß insbesondere dahin ange- Besondere An-wendet werden,daß man keinen außerordentlichenAuf Wendung dieserwand unternimmt, ohne vorher richtige und genaue de^Ko-Anschläge derer darzu erforderlichenKosten verfertiget ken zu machen,zu haben. DieseAnschlage müssen nichtnur beyallenund jeden Arten des Baues, sowohl über als unter derErden und im Wasser stattfinden; sondern sie müssenauch bey allen neuen Unternehmungen und Anstaltenzur Verbesserung dieser oder jener unmittelbaren Gü»ter des Staats, oder zum Aufnehmen des Nahrungs.standes im Lande, nie unterlassen werden. Man mußauch auf das vollkommenste versichert seyn, daß dieseAnschläge solchergestalt beschaffen sind, daß die Sachemit den in Anschlag gebrachten Kosten zu Standegebracht werden kann, und daß man am Ende, wie esgemeiniglich geht, dieR'echnung nicht ohne den Wirth
gema«