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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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478 Von den Grundsätzen «.Maaßregeln

gewachst hak, und ein Beträchtliches mehr aufwen-den muß. Damit man aber der Cammer nicht zuhohe Anschlage vorlege; so muß sievonLeuten, welchedie Sache verstehen, Bedenken u nd Erinnerungen wi-der solcheAnschläge verfertigen lassen, und überhauptin allen Unternehmungen mehr als einen Menschenin der Sache anhören.

§.

a ^ab E,' E zweyte Grundsatz, der aus der vorhin gedach-

!§ >>- ten Haupkrege! folget, besteht darinnen, daß die Aus-nahme üversm- gäbe niemals die Einnahme übersteigen muß. Denndie Ausgabe würde sich sonst keinesweges nach derBeschaffenheit des bereitestenVermögens richten, wiedoch unsere Hauptregel erfordert. Es ist aber dieserGrundsatz nichtallein von dem gesummten Aufwandedes Staats in Absicht auf alle Einkünfte zu verstehen;sondern man muß auch denselben bey einem jeden be-sondern Auftvande anwenden. Eine Sache, sie seyvon welcher Natur sie wolle, die mehr Unkosten er-fordert, als sie Einkünfte und Nutzen abwirft, Mußunterlassen werden,wenn sie nicht schlechterdings noth-wendig ist, oder auf andere Art gar sehr zur Wohl-fahrt des Staats gereichet. Jedoch muß man einebillige Ausnahme machen, wenn eS um die Gründungoder Verbesserung einer Sache zu thun ist, die Ein-künfte geben soll. Hier wird öfters starker Aufwanderfordert; und man muß es sich, wenn man z. E. eineneue Postroute, neue Bergwerke und Fabriken an-leget, oder neue Domainen Und andere Einkünftegründet, allerdings gefallen lassen, daß die Unkosteneinige Jahre hindurch die Einkünfte weit übersteigen»Der höchstwahrfcheinlicheErfolg eines künftigen bes-sern Errrages, der in solchen Fallen allemal vorhandenseyn muß, ist dasjenige, worauf man bey dem zeitigengroßem Aufwande Betracht machet.

H. Z8o.