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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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479
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bey den Ausgaben des Staats. 479

§. ?8o.

Zur Unterstützung dieses Grundsatzes muß man z. Regel! Mandie dritteRegel festsetzen, die aus unserer Hauptregel Schulöm^n^gleichfalls absprosset. Diese ist: Zu allem Aufwands fangen,muß das bereiteste Vermögen scheu bei, derHand seyn;und man muß sich hüten, etwas mit Schulden anzu-fangen. Gleichwie es offenbar ist, daß man widrigenFalls die Ausgaben garnicht nach Beschaffenheit derEinkünfte einrichtet; so zieht man sich auch durch Auf-nehmung der zu einer Sache erforderlichen CapitalienInteressen über den Hals, die künftig die Einkünftedes StaatS schwächen und die ganze zeitherige Ein-- richtung in Unordnung bringen; diese Verwirrung desCameralzustandes vergrößert sich auch in der Folgenur gar zu leicht, wenn einmal der Anfang darzu ge.machet ist. Iedocb muß man diese Regel nicht soweit erstrecken, daß dasjenige zu unterlassen wäre, wasdie Nothdurft und Woh.fahrt des Sraats schlechter,dings nothwendig machet. Wenn man aber in sol-chem FalleSchulden machet; so muß ein vernünftigesCammercoliegium zugleich die allersichersten Maaß-regeln ergreifen und festsetzen, wie und auf was Artdiese Schulden wieder bezahlet werden sollen, ohneandern nöthigen und nützlichen Aufwand zu unter-lassen, oder die zeitherige gute Cameraleinrichtung all-zumerklich zu erschüttern. Denn diese gemachten ^

Schulden mit neuen Schulden zu bezahlen, und mit-hin einfach zu und das andere aufzumachen, ist einbetrübter Zustand, der nicht selten der Anfang großerZerrüttungen in dem Cameralwesen ist.

§. Z8-.

Man kann aber schwerlich den Aufwand nach Be- 4-Rrgck- Manschaffenheit des bereitesten Vermögens einrichte,wenn hm ^zumannichteinevierteRegelannimmt, daß man nam- machensuchen.lich alle Ausgaben des Staats, so viel möglich, gewiß

zu