bey den Ausgaben des Staats. 49?
wesen waren, die aber doch ihren Nuhen haben. DieGnadenbezeugungen aber, die man besondern Fähig-keiten undGeschicklichkeiten erzeiget, derAufwand aufdie Werke der Kunst, und dergleichen, sind zu den Aus-gaben in dem zweyten Grade desNühlichen zu rechnen.
§. Zyr.
Nachdem aller Aufwand bestritten ist, der zu der »-Regel: NachNothdurft u. dem Nuhen des Staats erfordert wird; kamimanttstanalsdann, und nicht eher, kann man an die Ausgaben das Bequemli-zu der Bequemlichkeit, Wohlanständigkeit, Zierde u.
Pracht gedenken. Hierinnen besteht die eilfte Regel:und dieses Bequemliche und Wohlanständige kann so-wohl auf Seiten des Regenten und des Hofes, alsdes gesammten Landes statt finden. Ich trage keinBedenken, demjenigen den Vorzug zu geben, was zurWohlanständigkeit und Pracht des Hofes erfordertwird. Denn da es mit diesem Aufwande vornehmlichdie Absicht hat, den auswärtigen Nationen einen vor-züglichen Begriff von dem blühenden Zustande, undder Macht des Staats beyzubringen; so kann solchesnicht besser, als an dem Hofe seines Monarchen,gesche,hen, wo alles dieses den Ausländern am ersten in dieAugen fällt, weil sich nicht allein die Abgesandten derauswärtigen Mächte daselbst befinden, sondern auchalleandere ansehnliche Fremde denHofzuerstzu suchenpflegen. Jedoch muß dasjenige, was zur Bequemlich.keit undZierde des Landes gereichet, auch in andernGe-genden nicht vergessen werden. Denn es ist eben keinegute Uebereinstimmung, wenn zwar die Residenz dieAugen derFremden allenthalben reizet,das ganze übri-ge Land aber durchaus armselig aussieht.
§. ZY2. DieeOrbnun»
So offenbar diese Ordnung der Ausgaben in der d-c Ausgaben
gesunden Vernunft und dem Endzwecke derRepubli-
ken achtet.