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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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bey den Ausgaben des Staats. 49z

ffüßiges zuläßt; sondern allenthalben diegerechte Pro-portion beobachtet; und ich kann mir mchtemeiloen,daß dasCameralwesen eines Staacs so gar sehr ver-wundet seyn kann, daß eö nicht wieder in Ordnung,und aller Aufwand in das rechte Gleiß gedrachr werdenkönnte,wenn man die rechten Mittel < »wendet,und ei-nige Jahre hindurch allen überflüßigcn, uimöthigenund entbehrlichen Auswand einzieht. Die Kxase ei-nes betrachtlichenStaats, wenn sie vernünftig gebrau-chet werocn, haben sehr viel Mittel in sich, und er sindgenügsame Beyspiele vorhanden, daß weise Regentenein in höchster Verwirrung besindlichesCameralivrsendurch vortreffliche Wirthschaft gar bald w.eder >n diebeste Ordnung g. setzet haben. Das Beyspiel FriedrichWilhelms, Königes von Preußen, kann hier siact alleeandern gelten«

In derThat, wenn sich dieRegierung im Stande n.Reael: Manbefinden will, allen Arten von Ausgaben eine Genügeleisten zu können; so muß sie be» allem Auswalze eine ftmkeit beobach-vernünftige Sparsamkeirbeobachtcn. Dieses soll un-"^sere drevzeheNte Regel seyn; und es fallt von selbst indie Augen, daß sich dieselbe unm tkelbar auf unseregroße Grundregel gründet. Denn wenn man durchdie Ausgaben,die möglichste und höchsteGlückseligkeitdes Regenten und der Unterthanen befördern si-l! soversteht sich von selbst, daß man in keinerlei) Art depAusgaben etwasUebei flüßiges undEntbehrlickeSauf-wenden muß. Dieses Uebel stüßige und Entbehrlichehätce unstreitig zu andern Endzwecken und Anstnltettgebrauchet werden können, um das Beste des StaatSzu befördern; und man kann also nicht sagen, d^ß mattdurch die Ausgaben die möglichste und höchste Glück-seligkeit des gemeinen Wesens bewirket hat. Da dieLehre von der Sparsamkeit ein sehr wichtiges Augen-

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