Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
494
JPEG-Download
 

494 Von den Grundsätzen u. Maaßregeln

merk in der Abhandlung der Ausgaben erfordert; samüssen wir dieSache ausführlicher erörtern.

§- Z95.

Erklöruns der Die Sparsamkeit, in so fern wir sie bey dem Auf-

die eine Wicht wände des Staats betrachten, lst dlk gerechte Elnrich.der Regenten ist. tung und Bestimmung der Größe und Wichtigkeit ei-ner jeden Ausgabe, um nicht mehr aufzuwenden, alses die Natur der Sache, die gegenwärtigeNochdurft,das Beste und der Nutzen des gemeinen Wesens unddie Wohlanständigkeit der Regierung erfordern. DasbereikesteVermögen des Staatö ist das Mittel zu fei»ner Glückseligkeit; und es versteht sich von selbst, daßdieses Mittel also gebrauchet werden muß, als es demEndzwecke gemäß ist. Diesem Endzwecke geschiehtaber eine vollkommene Genüge, wenn man die An»Wendung des bereitesten Vermögens in solcher Maaßeeinrichtet und bestimmet, als es die Norhdurft, derNutzen und die Wohlanständigkeit erfordert. DieSparsamkeit ist also nicht nur eine Tugend der Re»gierung, sondern sie ist so gar eine Schuldigkeit der»selben. Wenn sie mehr oder weniger aufwendet, alsdie Natur der Sache und diese Endzwecke nöthig ma»chen; so verfährt sie ohne zureichenden Grund, und siegebrauchet sich des bereitesten Vermögens nchtals ei-nes Mittels zu, Glückseligkeit desSraars; und da einejede Privatperson vermöge der Pflichten gegen sichselbst, schuldig ist, sein Vermögen zu seiner Glückselig-keit anzuwenden; so ist dieser Mangel an der Regie-rung eines Staats um so ungerechter, da es hier nichtum ihr eigenesVermögen, sondern um das Vermögendes gestimmten Staats zu thun ist, dessen Verwaltungman ihr nur anvertrauet hat (§. 6.)

§- Z96.

Was decGeiz Es muß aber die Sparsamkeit in keinen Geiz aus-

der "'Sparsam! arten. Dieses Laster ist davon genug unterschieden.

keit zu unter--Der Geiz, wenn er bey Regenten angetroffen wird, istHeiden ist. k,-.