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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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bey den Ausgaben des Staats. 495

die Verfassung, bey allem Aufwande weniger auszuge-ben, als es die Natur der Sache, die Nothdurst desSmatS, der Nutzen des gemeinen Wesens und dieWohlaustandigkeit, welche die hohe Würde eines Re-genten allenthalben begleiten soll, erlaubet; und zwarbloß in der Absicht Schätze zu sammlen, die sowohlüber die graste des Staacs, als wider den vernünfti-gen Endzweck eines Schatzes sind. Diese Eigenschaf-ten des Geizes sind so kennrbar, daß ein vernünftigesAu.,e gar nicht in Gefahr stehen kann, denselben mitder löblichen Tugend der Sparsamkeit für einerley an-zusehen. Wenn aber auch der Geiz überhaupt mchttadelnswürdig und niederträchtig wäre; so würde erdoch am wenigsten einem Regenten anständig seyn.

Er setzet dadurch nicht nur seine Pflichten außer Au-gen und veru, fachet, daß das bereiteste Vermögen desSmats kein Mittel seinerGlücksellgkeitwird(§.?95.);sondern erverunehretdadurch inderTbatseinenCha-racter, weil er nicht so viel zu der Glückseligkeit seinerBedienten und Unterthanen beyträgt,als er thun könn-te, welches doch die vornchmsteEigenschafc seiner erha-benen Würde seyn sollte.

§- M«

Unterdessen, so wesentlich auch die Sparsamkeit und Es kömmt hierder Geiz von einander unterschieden sind, so werden "ün/eeSR^sie doch in der Ausübung gar öfters mir einander ver- te„mi, die abermenget; und eine Neigung zur Sparsamkeit bey ei g^dem,öch^enem Regenten schlägt gar leicht zum Geize aus, be- Sache eine Be-sonders wenn eS um solche Gegenstände zu thun ist, "üve thun muß.für welche derselbe keine sonderliche Neigung hak.

Ueberhaupt, gleichwie der Geiz seinen Ursprung ausverderbten Leidenschaften hat; so Muß man die An-merkung machen, daß ein Geiziger in solchen Fällenkeinen Geiz besitzt, wo eS anfLeidenschasten ankömmt,die ihn stärker bebet eschen als der Geiz. Alles kömmtdemnach aufdieNeigungen eines Regenten an; und

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