den den Ausgaben des Staats. 497
mehr ein Regent verpflichtet, der nicht allein für seineeigene Glückseligkeit, sondern auch für die Wohlfahrtso vieler tausend Menschen sorgen soll. Diese habenallerdings ein Recht von ihm zu fordern, daß seineLeidenschaften m der Vorsorge für ihre Glückseligkeitso wenig Hinderniß machen dürfen, als nur immermöglich ist. Sie können also mit gutem Grunde ver-langen, daß er auf einen Gegenstand, ob er ihn gleichnicht liebet, wenigstens so viel verwenden soll, alsihre Wohlfahrt und ihr Nutzen, erfordert; und sie wer-den alsdann gar nicht murren, wenn er bey Ausga-ben etwas freygebiger ist, die seine vorzüglich gelieb-ten Gegenstände betreffen.
So sehr aber auch eine vernünftige Sparsamkeit in Wenn elnRe-den Ausgaben des Staats anzurathen ist; so muß ^ n,W.^doch die Freygebigkeit von der Person und dem Hofeeines weisen Regenten Nicht ganz und gar verbannetwerden. Besonders muß sich ein Monarch freygebigerweisen, wenn es um die Ehre des Hofes und derNation bey auswärtigen Völkern zu thun ist; und einansehnliches Geschenk oder anderer reichlicher "Auf-wand in solchenFällen,vornehmlich bey fremdenMini«sters undGefandten,hat öfters in derFolge den wichtig-sten Nutzen für den Staat *). Ein weiser Regentmuß auch die Sparsamkeit nicht allein vorwalten las.sen, wenn es darauf ankömmt, ganz besondere Ver-diensteundFähigkeiten und sehr rareGefchicklichkeitenund Erfindungen zu belohnen. Die Aufmunterung,welche dergleichen Beyspiele geben, ist ein so wichtigerNutzen für den Scaat, daß hier die Freygebigkeit nurein gerechter und nöthiger Aufwand ist. Ueberhauptaber muß ein weiser Regent der Freygebigkeit etwasmehr Raum lassen, wenn eine Ausgabe durch seineeigenen Hände geht. Die hohe Würde eines Monar.chen ist so sehr über den Stand aller andern Menschenerhaben, daß in solchen Fallen jedermann ungleich
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