bey den Ausgaben des Staats. 499
Wirthschaft des Staats und die Haushaltungen derPrivatpersonen gewissermaßen einerley Endzweck ha.bcn, und nur in Ansehung der Größe von einanderunterschieden sind (§. ^87-). Man kann demnach allediejenigen Grundsätze hier anwenden, die wir in demersten Theile in dem Hauptstücke von dem vernünftj.gen Gebrauche des Vermögens vorgetragen haben.
Damit aber unser Vertrag um so weniger mangel-haftig erscheine; so wollen wir aus diesen allgemeinenHaushaltungsregeln einige besondere Grundregelnableiten und ausführlich vortragen, die ein Camera«list bey den Ausgaben des Staats am meisten vorAugen haben muß.
§. 402.
Da die Erhaltung des Vermögens in den allqe- >5.Regel! DlemeinenHaushalmngSregeln ein wichtiges Augenmerkerfordert, und da zu dieser Erhaltung öftere Unter- Lessen genausuch ingen von dem Zustande des Vermögens nöthigsind (l Theil, so muß auch ein vernünftiges
CammercollegiumsolcheEinrichttingenundAnstal'en
machen, daß nicht nur dieCassen fleißig unrersuchetwerden, sondern ihr Zustand muß demselben gleich-sam täglich auf das genau ste bekannt seyn. Wirsetzen demnach zurfunfzehenken Regel: Die Cammermuß von dem wahren Zustande allerCassen beständigdle allergenaueste Nachricht haben. In der Thatmuß sie die Stärke und Beschaffenheit einer jedenCaffe zu allen Zeiten wissen, sowohl, als wann und zuwelcher Zeit diese oder jene Ausgaben vorfallen; lindsie muß die ernstlichste Verfügung gemachet haben,daß kein Eassenbedienker eine Bezahlung im vorausleistet, wie wohl zuweilen Interesse, Freundschaft undanderer Absichten halber geschieht. Dieses gehöretnicht nur zur guten Ordnung in dem Cameralwesen,sondern eine solche Einrichtung leistet auch in unser«mutheten Nothfallen großen Nutzen; indem man aus
I i 2 dem