ZOO Von den Grundsätzen u. Maaßregeln
dem Ueberschusse der Cassen öfters etwas Ansehnlicheszusammen bringen kann, ohne dieZeit mitHin- undHecschreiben zu verderben. Jedoch muß in solchenFäl»len die sichere Anstalt gemachek seyn, den Cassen dasaußerordentlich Herausgenommene in gewissenZeitenunfehlbar zu ersehen, damit daraus nicht die geringsteUnordnung in dem Cameralwesen entsteht.
§. 4or.
,6.Regel: Man Die sechzehnte Regel, die aus der Lehre von Er.
Rechnung auö> Haltung des Vermögens entsteht, ist, daß man nicht
geben. das geringste ohne richtige Rechnung ausgeben muß.
Die Berechnungen alles Aufwandes gehör«n so sehrzu dem Wesen einer vernünftige» Hanshaliung, daßman ohne dieselben an eine genaue Untersuchung desZustandes des Vermögens, und folglich an dessen Er»Haltung gar nicht denken kann. Nun werden zwardie Rechnungen bey den Cameralausgaben niemalsaußer Acht gelassen. Allein, ob sie allemal mit derbehorchen Richtigkeit geführet werden, das ist eineandere Frage. Nicht selten paßiren diese oder jeneAusgaben vermöge alter Gewohnheiten ohneBeweiSoder Belege, und öfters gilt die Verordnung derCammer, daß diese oderjeneA ögabengeschehen sol.len, statt des Beweises, daß sie wirklich geschehen sind;da sie doch öfters nicht auf die vorgeschriebene Art,wenigstens nicht ohne Unterschleifimd Bevortheilungder Bedienten, bewerkstelliget worden sind. DieseRegel ist auch so nothwendig, daß sie so gar der Re.gent in seinen persönlichen Ausgaben beobachten sollte;zumal wenn verschiedeneAuögaben durch seinejHändegehen; und in der That hat di ses mcht nur in demCameral-Etat seinen guten Nutzen; sondern ein wei»ser Regent kann auch daraus zu verschiedenen verminst,tigen Betrachtungen Anlaß nehmen.
§. 402.