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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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bey den Ausgaben des Staats. 521

§. 402. E

Weil es aber fast nicht möglich ist, die bey den i 7 .Reael: ManAusgaben bestellten Bedienten in dcrRichtigkeit ihrer A ungEnRechnungen genugstim zuüberfthen und ihren Unter- Aufwande derschleifund Bevorthcilung desRegenten zu vermeiden;so hat man noch eine andere Regel nöthig, die hierdie siebenzehente ist. Man muß sich nämlich bey allemAufwande, in welchem eine Menge kleiner Ausgabenvorfallen, und die eine besondere Aufsicht und Fleißder Bedienten erfordern, oder bey welchem ihr Betrugund Unterschleif möglich ist, der Entreprenneurö be-dienen, oder solche durch den Weg der Admodiarionbewerkstelligen. Admodiation nennet man,wenn dieCammer mit einer gewissen Privatperson einen Con.tracr schließt, wodurch sich diese Privatperson ver.kindlich machet, diesen oder jenen Aufwand, dessenGröße vorher nicht so genau bestimmet werden kann,aufdievorgeschriebeneArtfüreinefestgesehteSummezu bewerkstelligen. Diese Art, die Ausgaben d.sStaats zu bestreiken, ist schon sehr alt in der Welt.

Wir wissen, daß die Römer bereits die Erhaltung desCapitolii allemal für eine gewisse Summe admodia-tionsweise an jemand überlassen, sowohl als sich beyanderem Aufwande dieses Weges bedienet haben.

§. 42z.

. . Der Vortheil

Diese Art d«e Ausgaben des Staats zu bestreiken, von Kicker Ab-ist ungemem nützlich. Man erhalt dadurch nicht alleindaß die Ausgaben gewiß werden, welches die vierteRegel erfordert (§.g8i.), und welches in vielem Be-trachte, besonders bey dem allgemeinen Wirthschasks-Etat,sehr vor'heilhaftig ist; sondern man ersparet auchdadurch viele Nebenunkosten, besonders ««Bedienten;die sonst zur Aufsicht und Direktion einer Unterneh-mung erfordert werden. Ueberhaupt aber kann mandurch diesenWeg allemal etwasAnselMiches ersparen.

Ii ; So