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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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bey den Ausgaben des Staats. 505

treten, wenn er seinenJrrthum wahrnimmt; und dieEhre macker sodann gemeiniglichKosten nothwendig,die bei) besserer Ueberlegung gar wohl entbehrlich qe.

Wesen waren. Diese Regel könnte auch bey vielemAufwand" selbst, besonders bey den zum VergnügenundderPracht erforderlichenAusqaben, mitgrostemNutzen gebrauchet werden, wenn sonst nur die Ueberle.gung und die gesunde Vernunft in diesem Capitel derAusgaben ein großes Gewicht hätte.

§. 406.

Da der Hof sowohl zu seinem eigenen Aufwande rc>.Rcgel:Manals zu den Bedürfnissen des Staats allerley Natura. Ah und^Do«lien, Waaren undProducce nöthig hat: so muß man rhcilmVorrgchaus der Lehre von der Anwendung der rechten Mit« EHEen.tel, eine andere Regel, und zwar die zwanzigste, ab-leiten. Diese ist: Man muß alles zu rechter Zeit,mit Rath und Vortheil, und durch haare Bezahlunganschaffen, auch in allen Dingen, wo es sich mitNutzen thun laßt, auf Vorrath bedacht seyn. Esist dieses gewiß eine sehr bemerkenswürdige Regel,weil sie so wenig in derWelt beobachtet wird, so daßes gleichsam eine recht eingewurzelte Maxime allerLeute ist, die Lieferungen an einen Hof zu thun ha-ben, daß sie alsdenn glauben berechtiget zu seyn, einenungleich starker«Vortheil zuziehen, als in ihren an-dern Geschaffte». Gewiß, ein schlechtes Compliment,das sie den Höfen machen, wenn sie ihrer richtigenZahlung versichert sind, und nicht dieser Ungewißheithalber einen hohen Preist setzen. Gerade, als wenndie Höfe eher zu bevortheilen waren, als andere Per«sonen, dir ihnen Waaren und Products abnehmen.

Der Werth der Dinge muß für dieHöfe nicht unter«schieden seyn, oder man beleidiget sie; und laßt sichein Hof wissentlich einen hohem Preist gefallen; sogestattet er, daß er von solchen Leuten als ein Gegen«

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