bey den Ausgaben des Staats. 507
§. 407.
Endlich kommen wir auf den ein und zwanzigsten -i.Rcael: Manund letzten besondern Grundsatz, der bey den AuSga-ben des Staats anzuwenden ist, und der gleichfalls schüffrm eineaus der Lehre von der Anwendung der rechten Mittel Ahaltm^""^und ihrer geschickten Verbindung folget. Dieser ist:
Man muß ben allen Ausgaben des Staats eine vor-treffliche Ordnung beobachten, und dieselben sowohlunter einander selbst, als mir der Einnahme und an-dern Geschafften der Regierung, in einem guten Zu-sammenhange und Verbindung zu erhalten wissen.
Die gute Ordnung ist in der That die Seele des Ca-meralweftns; und wenn alle Auszahlungen zur rech-ten Zeit und Stunde geschehen, wenn die Lieferungenund Zahlungen voneiner Eaffe an die andere ihre vor-geschriebene Zeit und Ordnung genau beobachten müs.sen, wenn die Einnahme selbst zu solchen Zeiten ge-setzet ist, daß sie mit den wichtigsten Ausgaben genauzusammenhangt, kurz, wenn alles von der Ordnungbelebet wird; so können nicht allein viele überflüßigeGeschaffte und Arbeiten, sondern auch viele Neben»
Unkosten und überstüßige Bedienten ersparet werden.
Denn nichts ist so weitläustig, so mühsam, sokostbar, als die Unordnung.
Zweyte