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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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508
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zc>8 Von Eintheilung der Ausgaben

Zweyte Abtheilung.

Von der gerechten Eintheilung der

Ausgaben, oder dem allgemeinen Wirch-schafts-Etat.

AusvEtge->hendm Rrg^nfolget, daß maneinen Witth-

-eniselben.

§. 408.

ir kommen nunmehr zu der gerechten Ein«thrilung der Ausgaben, oder zu dem all-gemeinen Wii'lhschafls - Etat ( §. Z76.).chcnmuß.l ^ Denn da wir uns mit den Grundsätzen und Maaß.Begriff von regeln, die wir bey dieser zweyten Hauptclasse der Ea-mcralgeschäsftevoraussetz n müssen,genugsam bekanntgemachet haben; so müssen wir nun die Sache selbstangreifen; und da ist es natürlich, daß wir uns zu-förderst bemühen müssen, einegerechteEinkheilungzumachen, wie viel denn auf jede Art der Ausgaben desStaats wirklich zu verwenden ist, wenn man obigenGrundsätzen gemäß einen solchen Gebrauch von dembereitesten Vermögen machen will, daß man das ver.einigte und möglichste Beste des Regenten und der Un-terthanen befördert, so wie es der Zustand der Ein.fünfte und des gesummten Vermögens des Staats er.laubet. Gleichwiewir aus diesen Regeln wissen, daßsich die Ausgaben nach der Beschaffenheit der Ein.fünfte richten müssen, eine Sache, dieunsdiegesimdeVernunft ohnedem an die Hand giebt; und gleich,wie der Aufwand des Staats so vielerlei) und fast un.zählige Gegenstände anbetrifft, die alle die Vorsorgeder Regierung erfordern; so sieht man leicht, daß manzuförderst eine allgemeine «.zusammenhängendeEin.theilung aller Ausgaben machen, oder daß man we.nigstenS alle diese besondern Ausgaben zusammen rech.

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