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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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ZI4 Vsn Eintheilung der Ausgäbet^

wenn in einerley Staate getheilkeVortheile und Ab-sichten vorhanden waren. Ueberhaupc aber machetdie Communication undCorrespondenz zwischen der-gleichen zweyerley, gleichsam einander entgegen geseß.ten Einkünften und Ausgaben, und den darüber gesetz-ten Collegiis, eine Menge unnöthiger Geschaffte undSchwierigkeiten, die dem wahren Zusammenhangeund der guten Ordnung in den Geschafften desStaats garnicht vortheilhaftig ist; vieler anderernachtheiligen Folgen zu geschweigen.

§. 4iZ.

Der Wirth» Es istdemnach offenbar,daß ein allgemeinerWirth-a!ie^Ia?rc^g/-sch<'^ö-Etat eine unumgänglich nothwendige Sachemachcrwcrdm. ist, wenn die große Haushaltung-es Staats ordent-lich und weislich grführet werden soll; und w ü wollennunmehr ohne fernern Aufenthalt zeigen, wie derselbezu verfertigen ist. Es ist gar kein Zweifel, daßnicht derselbe alle Jahre gemachet werden muß.Denn, da sowohl die Angelegenheiten des SiaatS,und der darzu erforderliche Aufwand, als die Ein-künfte desselben, beständigen Veränderungen unter-warfen sind; und da es natürlich ist, daß er allemalim voraus auf das folgende Jahr gemachet werdenmuß, wenn es die Richtschnur und das große Gesetzaller Cameralgeschaffre seyn soll; so ist es leicht ein-zusehen, daß er sich auf keine längere Zeit erstreckenkann. Ja, er würde nicht einmal so lange gültigbleiben, und befolget werden können, wenn mannicht auf außerordentliche Vorfälle und unvermmhe-te Begebenheiten Betracht nähme, wie sich in derFolge mit mehrerem zeigen wird *).

") Ich will nicht ho ffen, daß man daher überhaupteinen Einwurf wider die Nützlichkeit eines allge-meinen Wirthschaft»-Etats nehmen wird, weilman die künftigen: Fälle nicht voraussehen kann.

Da