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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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oder dem Wirthschafts - Etat. 515

Da man in der Folge wahrnehmen wird, daß dieserWuthschafts-Etar in jeder Art der Aufgaben zu demaußerordentlichen Aufwande eine gewisse Summe aus-wirft; so kaun sich so leicht nichts ereignen, zu wel-chem nicht bereits das bereiteste Vermögen ben derHand wäre; und gleichwie dieser W» thschaftS-Eratjährlich eine gewisse Summe zu dem Kriegesschatzebestimmet; so hat man dadurch auch bereits für ei-nen so wichtigen Aufwand grsorget, als ein »»ver-mutheter Krwg erfordert. Ueberhaupt aber muß esja wohl ungleich besser und heilsamer seyn, wenn mansich gegen alle »»vermuthete Falle schon im Vorausvorgesehen hat, als wenn sie uns ohne alle Vorsorgeübereilen, und cS soll und mnß dennoch hernach Raihgcschasser werden. welches sodann gemeiniglich ohneNachtheil nicht geschehen kann.

§. 4 - 4 »

DaderWirthschaftsStakeinwohlübersegterEnt-wurs aller Ausgaben ist, der mit der berechneten Sum- erst alle Einkünf«me aller Einkünfte in gerechtem Verhältnisse steht teberechnen.

(H 408.); so «st leicht begreiflich, daß die erste Arbeitin diesem Etat darauf ankömmt, daß man alle Ein-künfte des folgenden Jahres bestimmet, und derenSumme festsetzet. Diese findet nun bey allen gewiß,sen Einkünften des Sraoks gar keine Schwierigkeit,weil die Camnur weiß, wieviel durch dir Comr.bu--kioiien und Steuern, durch den Pacht der Cammer-gücer und dergleichen eingehen wird. Milden unge-wissen Einkünften aber verfahrt man sclgendergestalt.

Man muß hier einen Unterschied machen, unter un-gewissen Einkünfte», die gewisse Handlungen der Un-terthanen voraussehen, als da sind die Zoll - AcciS-Po,i«Einkünfte und dergleichen, und unter solchen un-gewissen Einkünften, die auf der Oekonomie der lan-desherrlichen B dienten beruhen, als da sind Berg-werke, Waldungen, Jagden und dergle chen. Dieerste Art bestimmet man durch einen Durchschnitt von

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