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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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516 Von Etntheilung der Ausgaben,

sechs Jahren, das ist, man rechnet die eingegangeneSumme von den sechs vorhergehenden Jahren zusam-men, und theilet sie in sechs gleiche Theile, die alsoherausgebrachte mittlere Summe ist dasjenige, wor-auf man sich in dem folgenden Jahre Rechnung ma-chen kann. Wenn aber die Falle sehr ungewiß sind,als von welcher Beschaffenheit man die oben abgehan-delten zufälligen Einkünfte ansehen muß; so muß manwohl einen Durchschnitt von 12 und 20 Jahren ma-chen. Die andereArt der ungewißen Einkünfte aberwerden bestimmet, indem dieBedienten, die der Der-waltung dabey vorstehen, ihren besondern Wirch-schaftS-Etat zeitig einsenden müssen, wie der Zustandihrer Oekonomie aufdaS folgende Jahr beschaffen seynwird, und was sie davon für Einkünfte hoffen. Dahermüssen die Forstberathschlagungen, und andere der.gleichen wirthschaftliche Untersuchungen undUeberle-gungen zeitig genug gehalten werden, damit sie nichtallein an und für sich selbst von der Cammer bestätiget,sondern auch bey dem allgemeinen Wirthschafts-Etatzum Grunde geleget werden können.

§. 4i5.

Sodann setzet Wenn nun solchergestalt die wahrscheinlichen Ein.kn" nachher künfte des folgenden Jahres bestimmet und berechnetOrdnung ihrer sind; so muß man an dem Entwürfe der Ausgabendurch" BEH- arbeiten. Hier müssen alle diejenigen Grundsätze undschlagungenfcik. Maaßregeln angewendet werden, die wir in der von-gen Abtheilung festgesetzet haben; und eö ist kein Zwei-fel, daß man nicht diejenigen Ausgaben zuerst festse-tzen müsse, die zur Nothdurft und innerlichen Erhal-tung des Staats gehören. Man stellet zu dem En-de über jede Art der Ausgaben Berathschlagungenan; und wenn eine Art festgesetzet ist: so geht man zueiner andern fort. Gleichwie die Verfertigung des all.gemeinen Wirthschafts Etats unstreitig für das gr> ße

Colle-